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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 03.03.2021
1 MN 163/20 -

Kein Recht zur Klage gegen Bebauungsplans wegen Wegfalls der freien Aussicht auf Acker und weit entfernen Kamms des Wesergebirges

Kein Vorliegen einer besonders schönen und deshalb ausnahmsweise schützenswerten Aussicht

Ein Bebauungsplan kann nicht deshalb angegriffen werden, weil damit die freie Aussicht auf einen Acker und des weit entfernt liegenden Wesergebirges wegfällt. In diesem Fall liegt keine besonders schöne und deshalb ausnahmsweise schützenswerte Aussicht vor. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall ging die Eigentümerin eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks im Jahr 2020 mit mehreren Normenkontrollanträgen beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg gegen einen Bebauungsplan vor. Durch den Bebauungsplan wurden neue Wohnbauflächen ausgewiesen. Der Plan ermöglichte eine Bebauung von Einzel- und Doppelhäusern in einem Abstand von etwa 11m zur Grundstücksgrenze. Die Grundstückseigentümern bemängelte, dass die Bebauung dazu führen würde, dass die bisherige Aussicht auf einen Acker und des weit entfernten Wesergebirges wegfällt.

Kein Anspruch auf Erhalt der freien Aussicht

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied gegen die Grundstückseigentümerin. Ihr fehle schon die Befugnis gegen den Bebauungsplan vorzugehen. Der freie Blick in die Landschaft und der Erhalt des Landschaftsbildes seien keine Belange der Grundstückseigentümerin, welche die Behörde in ihrer Abwägung bei der Bauleitplanung hätte berücksichtigen müssen. Der Blick auf einen Acker und das weit entfernte Wesergebirge sei keine besonders schöne und deshalb ausnahmsweise schützenswerte Aussicht. Die Änderung einer keineswegs außergewöhnlichen Aussicht sei grundsätzlich kein privates Interesse von solchem Gewicht, dass es bei der Abwägung hätte berücksichtigt werden müssen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 30093 Dokument-Nr. 30093

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