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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 17.12.2020
1 KN 155/20 -

Keine Besorgnis der Befangenheit wegen einfacher Mitgliedschaft des vorsitzenden Richters in Naturschutzverein

Mögliche Besorgnis der Befangenheit bei Äußerung zum Verfahren oder aktiver Beteiligung an Vereinsarbeit

Die einfache Mitgliedschaft des vorsitzenden Richters in einem großen, am Verfahren beteiligten Naturschutzverein begründet keine Besorgnis der Befangenheit. Etwas anderes kann gelten, wenn sich der Richter im Vorfeld über das Verfahren geäußert hat oder sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligt. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2020 stellte ein großer Naturschutzverein beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg einen Normenkontrollantrag gegen eine Satzung, mit der ein Bebauungsplan beschlossen wurde. Da der vorsitzende Richter einfaches Mitglied in dem Verein war, stand die Frage im Raum, ob bei ihm die Besorgnis der Befangenheit besteht. Der Richter war seit 15 Jahren Mitglied im Verein, ohne dass er sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligt hatte. Der Verein hatte zudem etwa 110.000 Mitglieder.

Keine Besorgnis der Befangenheit wegen Vereinsmitgliedschaft

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg sah in der einfachen Mitgliedschaft in dem großen Naturschutzverein keine Besorgnis der Befangenheit. Ein Richter dürfe Mitglied in einem Verein sein. Problematisch werde es nur dann, wenn er sich etwa aktiv an der Vereinsarbeit beteiligt oder sich im Vorfeld über das Verfahren geäußert hätte. Beides lag hier aber nicht vor.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 29723 Dokument-Nr. 29723

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