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Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 15.05.2018
5 So 72/17 -

Mitglieder der "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" bzw. des "Pastafarianismus" dürfen keine Kopfbedeckung auf Foto zum Personalausweis tragen

Keine Ausnahme vom Verbot der Kopfbedeckung aus religiösen Gründen

Die Zugehörigkeit zur "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" bzw. zum "Pastafarianismus" begründet keine Ausnahme vom Verbot der Kopfbedeckung auf ein Foto zum Personalausweis gemäß § 7 Abs. 3 der Personal­ausweis­verordnung (PAuswV). Das Tragen eines Dreispitzes ist somit unzulässig. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mitglied der "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" bzw. des "Pastafarianismus" beantragte im Februar 2015, ihm einen Personalausweis mit einem Foto auszustellen, welches ihn mit einem Dreispitz zeigt. Er gab dabei an, aus religiösen Gründen den Dreispitz tragen zu müssen. Da ihm die Behörde dies verweigerte, erhob er Klage und beantragte zugleich Prozesskostenhilfe.

Verwaltungsgericht weist Prozesskostenhilfeantrag zurück

Das Verwaltungsgericht Hamburg wies den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurück. Seiner Auffassung nach komme eine religiös begründete Ausnahme vom Erfordernis der Verwendung eines kopfbedeckungsfreien Fotos nicht in Betracht. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Beschwerde ein.

Oberverwaltungsgericht verneint ebenfalls Ausnahme vom Verbot der Kopfbedeckung

Das Oberverwaltungsgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Beschwerde des Klägers zurück. Zwar könne gemäß § 7 Abs. 3 PAuswV eine Ausnahme vom Gebot des kopfbedeckungsfreien Ausweisbildes gemacht werden. Dies betreffe Personen, die glaubhaft und ernsthaft nach ihrer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung stets eine Kopfbedeckung tragen müssen und denen ein innerer Konflikt wegen eines Verstoßes gegen dieses Gebot erspart werden solle.

Keine Ernsthaftigkeit bei Anhängern der "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" bzw. des "Pastafarianismus"

Von einer solchen Ernsthaftigkeit könne bei den Anhängern der "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" bzw. des "Pastafarianismus" keine Rede sein, so das Oberverwaltungsgericht. Dass es sich bei dem dortigen Glaubensbekenntnis und den weiteren Bekundungen um nichts anderes als um eine satirische Religionsparodie handele, sei offensichtlich.

Kein Gebot zum Tragen einer Kopfbedeckung

Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts ergebe sich zudem aus der Selbstdarstellung der "Kirche", dass sie gerade keinerlei Gebote gegenüber Mitgliedern aufstelle. Das Tragen einer Piratenkopfbedeckung sei schon nach den eigenen Regelungen kein striktes Gebot.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2019
Quelle: Oberverwaltungsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 06.06.2017
    [Aktenzeichen: 2 K 5234/16]
Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV)
Jahrgang: 2018, Seite: 672
DÖV 2018, 672
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2018, Seite: 2282
NJW 2018, 2282

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Dokument-Nr.: 27372 Dokument-Nr. 27372

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