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Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 23.09.2021
4 Bs 140/21 -

Beweis des Zugangs eines behördlichen Schreibens mittels Indizien möglich

Voraussetzung ist richtige Adressierung, Dokumentation des Postversands, kein Rücklauf der Post und bloßes Bestreiten des Zugangs durch Adressaten

Der Zugang eines behördlichen Schreibens kann auch mittels Indizien bewiesen werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Schreiben richtig adressiert ist, die Übergabe an die Post dokumentiert ist, kein Rücklauf des Schreibens vorliegt und der Adressat den Zugang des Schreibens einfach bestreitet. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Weil mit seinem Fahrzeug in Hamburg ein Geschwindigkeitsverstoß begangen wurde, erging gegen den Halter im Dezember 2020 eine Fahrtenbuchauflage. Dagegen richtete sich sein Antrag auf Eilrechtsschutz. Er gab unter anderem an, niemals den Anhörungsbogen erhalten zu haben. Die Behörde verwies darauf, dass zwei korrekt adressierte Anhörungsschreiben im Abstand von ca. drei Wochen an den Fahrzeughalter gingen und diese nicht als unzustellbar in Rücklauf gelangten. Auch ein Schreiben einer anderen Behörde an den Fahrzeughalter ist nicht als unzustellbar zurückgekommen. Dagegen hat ihn der Bescheid zur Fahrtenbuchauflage erreicht. Das Verwaltungsgericht Hamburg wies den Antrag des Fahrzeughalters zurück. Dagegen richtete sich seine Beschwerde.

Von Zugang der Anhörungsschreiben ist auszugehen

Das Oberverwaltungsgericht hielt den Nachweis des Zugangs der Anhörungsschreiben für gegeben. Zwar obliege es der Behörde, den vollen Beweis über den Zugang zu erbringen. Dieser Nachweis könne nicht mittels Anscheinsbeweises erbracht werden. Es bestehe keine Vermutung für den Zugang eines mit einfachem Brief übersandten Schreibens. Jedoch könne der Beweis des Zugangs mittels Indizien erfolgen.

Nachweis des Zugangs mittels Indizienbeweises

Voraussetzung für einen solchen Indizienbeweis sei nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass das Schreiben richtig adressiert ist, die Übergabe an die Post dokumentiert ist, kein Rücklauf des Schreibens vorliegt und der Adressat den Zugang des Schreibens einfach bestreitet, obwohl ihn andere Schreiben an dieselbe Adresse erreichen. So lag der Fall hier. Der Fahrzeughalter habe nicht dargelegt, dass es häufige Schwierigkeiten mit der Postzustellung gab oder das sein Briefkasten im fraglichen Zeitraum nicht erreichbar oder nicht funktionsfähig war.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 05.05.2021
    [Aktenzeichen: 5 E 470/21]
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Dokument-Nr.: 31187 Dokument-Nr. 31187

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Kommentare (1)

 
 
klaus butzer schrieb am 27.12.2021

ich selbst bin im besitz einer gerichtlichen postzustellung und der dazugehörigen zustellungsurkunde die ich garnicht besitzen dürfte. war so in meinem briefkaste da die post immer schlampiger wird.

ein richter der so selbssicher meint jeder brief ereicht seinen empfänger ist schlichtweg lebensfremd und gehöhrt wegen rechtsbeugung selbst verurteilt!

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