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Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 03.02.2020
1 Bs 6/20 -

Berufsschülerin darf im Unterricht Niqab tragen

OVG Hamburg weist Beschwerde der Stadt zurück

Das Ober­verwaltungs­gericht Hamburg hat entschieden, dass eine 16-jährige Berufsschülerin weiterhin mit Niqab am Unterricht teilnehmen kann. Das Gericht verwies darauf, dass die Schülerin für sich die vorbehaltslos geschützte Glaubensfreiheit in Anspruch nehmen kann.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Schulbehörde gegenüber der Mutter einer 16-jährigen Berufsschülerin, die einen sogenannten Niqab trägt, angeordnet, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Tochter im Unterricht ihr Gesicht zeigt. Hiergegen wandte sich die Mutter mit einem Eilantrag. Das Verwaltungsgericht gab diesem statt.

Schülerin kann vorbehaltslos geschützte Glaubensfreiheit in Anspruch nehmen

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Freien und Hansestadt Hamburg wies das Oberverwaltungsgericht Hamburg zurück. Zur Begründung verwies das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen darauf, dass es für die gegen die Mutter der Schülerin gerichtete Anordnung keine gesetzliche Grundlage gebe. Soweit sich die Behörde auf eine Vorschrift im Schulgesetz beruft, wonach die Eltern für die Teilnahme ihres Kindes am Unterricht verantwortlich seien, könne nicht pauschal angenommen werden, dass eine Schülerin, die einen Niqab trägt, nicht am Unterricht teilnimmt. Überdies stehe der erlassenen Anordnung entgegen, dass die Behörde nach gegenwärtiger Rechtslage auch von der Schülerin selbst nicht verlangen könne, während des Schulbesuchs auf eine Gesichtsverhüllung zu verzichten. Die Schülerin könne für sich die vorbehaltslos geschützte Glaubensfreiheit in Anspruch nehmen. Eingriffe in dieses Grundrecht bedürften einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Eine solche sehe das hamburgische Schulgesetz gegenwärtig nicht vor.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Hamburg/ra-online (pm/kg)

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Kommentare (3)

 
 
Sich wundernd schrieb am 05.02.2020

Gerichte sollten sehr genau prüfen, was im Islam und Koran und den Hadithen unter "Glaubensfreiheit" verstanden wird.

Ja, den christlichen Glauben darf man verunglompfen noch und nöcher, und wer sich dagegen wehrt muss sich ewiggestrig schimpfen lassen und noch Schlimmeres.

Das aber ist dann von der Meinungsfreiheit geschützt.

Aber nur was den christlichen Glauben betrifft.

Lutz Rosenlöcher schrieb am 04.02.2020

Das bedeutet auch ich darf mein Gesicht verhüllen.?

Vermummungsverbot nur für Deutsche.

Danke Ihr Richter.

Bergmann schrieb am 04.02.2020

Leider ist in der Entscheidung bzw. in der Mitteilung darüber nichts dazu gesagt, aus welcher Religion und wo genau stehen soll, dass (angeblich) die Teil- oder Vollverschleierung gefordert werde und auch noch zwingende Religionsvorschrift sei, ohne die ein Verstoß gegen die Religion bzw. -ausübung und ein Sakrileg und Beleidigung Gottes darstelle.

Zudem: Widerspricht es nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art.5 GG, der für alle Menschen auf dt. Boden gilt, nicht nur für deutsche Staatsbürger), dass nur weibliche Wesen sich (angeblich)verschleiern sollen? Was ist mit den Männern? Die will ich dann auch nicht mehr sehen ;) Schon deswegen sollte es nicht zugelassen werden, dass sich weibliche Wesen verschleiern "müssen".

Ferner ergibt sich das Verbot der Vollverschleierung daraus, dass eine solche Schülerin nicht im vollen Umfang am Unterricht teilnehmen und ihre Teilnahme und Leistung nicht vom Lehrer und von den Mitschülern ganz und zutreffend beurteilt werden kann, wenn die Mimik, Gesichtsausdruck nicht erkennbar ist. So auch Schulminister u.a. in NRW, die daraus zu Recht einen Verstoß gegen das Schulgesetz ableiten.

Überdies: Wie man die vollverschleierte Schülerin überhaupt akustisch verstehen kann, wenn sie sich etwas in die Burka etc. nuschelt, ist mir im Deutsch- und erst recht im Fremsprachenunterricht, aber auch bei Mathe etc. "schleierhaft".

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