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Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 22.08.2016
- 1 B 81/16 -
Muslimische Schülerin darf weiterhin keinen Gesichtsschleier beim Besuch eines Abendgymnasiums tragen
Zur Abwägung zwischen Religionsfreiheit und Bildungsauftrag wäre persönliche Stellungnahme der Schülerin zur empfundenen Konfliktlage nötig gewesen
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz einer muslimischen Schülerin abgelehnt, der von einem Osnabrücker Abendgymnasium das Tragen eines Gesichtsschleiers (Niqab) während des Unterrichts verboten worden war. Die Antragstellerin hatte erklärt, angesichts des großen Medieninteresses nicht zum Erörterungstermin vor Gericht erscheinen zu wollen.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Verfahrens, eine Muslima, wandte sich gegen den Widerruf ihrer Zulassung zum Abendgymnasium. Sie war dort durch Bescheid aus April 2016 aufgenommen worden. Diese Aufnahmeentscheidung widerrief das Abendgymnasium (Antragsgegner) jedoch, weil sich die Antragstellerin als Muslima aus religiösen Gründen verpflichtet sieht, einen
Verwaltungsgericht Osnabrück lehnt Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab
Das Verwaltungsgericht Osnabrück lehnte den Antrag der Muslima auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Damit darf die Antragstellerin auch weiterhin nicht den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online
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Dokument-Nr. 23073
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