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Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 06.04.2022
- 2 LA 171/20 -
Nach Schlaganfall können Haltegriffe für Bad und WC-Wand beihilfefähig sein
Keine Zuordnung zur allgemeinen Lebenshaltung
Nach einem Schlaganfall können Haltegriffe für Bad und WC beihilfefähig sein. Sie sind dann nicht der allgemeinen Lebenshaltung im Sinne von § 25 Abs. 2 Nr. 1 c) BBhV zuzuordnen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Bremen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2018 erlitt ein in Bremen wohnhafter 61-jähriger Bundesbeamter einen Schlaganfall. Nach der Entlassung aus der Reha, wurde ihm ärztlich
Anspruch auf Beihilfe zwecks Anschaffung von Haltegriffen
Das Oberverwaltungsgericht Bremen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die
Verbreitungsgrad des Hilfsmittels für Zuordnung zur allgemeinen Lebenshaltung unerheblich
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei es unerheblich, dass
Keine Befugnis von ärztlicher Verordnung abzuweichen
Die Beklagte habe auch keine Befugnis, so das Oberverwaltungsgericht, ohne weitere Sachverhaltsaufklärung von der Einschätzung des verordneten Arztes oder Ärztin abzuweichen.
Fehlende Aufzählung der Haltegriffe als beihilfefähig unbeachtlich
Dass
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Bremen, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 27.04.2020
[Aktenzeichen: 7 K 292/19]
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Dokument-Nr. 31788
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