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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.03.2017
- OVG 6 B 70.15 -
Mozzarella, Nordseekrabbensalat und "Flensburger Fördetopf" im Handgepäck unzulässig
Transportvorgaben für Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen von Reisendem nicht eingehalten
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass 272 g Büffelmozzarella, 155 g Nordseekrabbensalat und 140 g "Flensburger Fördetopf" nicht im Handgepäck eines Fluggastes mitgeführt werden dürfen und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Bundespolizei dem Kläger im März 2013 am Flughafen Berlin-Tegel zu Recht untersagt, die genannten Lebensmittel im Handgepäck zu transportieren. Es handelt sich nach dem in Deutschland unmittelbar geltenden europäischen Verordnungsrecht über die Kontrolle des Handgepäcks bei den Lebensmitteln um Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen. Derartige Mischungen dürfen allenfalls in Einzelbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 100 Millilitern in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1 Liter befördert werden. Diese Vorgaben, die hinreichend bestimmt sind, hat der Kläger nicht eingehalten. Die Bundespolizei war auch nicht verpflichtet, die mitgeführten Lebensmittel auf das Vorhandensein von Flüssigsprengstoff zu untersuchen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 24043
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