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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.04.2017
- OVG 5 B 14.16 u.a. -
Verfahren ausgesetzt: Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz teilweise verfassungswidrig?
OVG legt erbittet Entscheidung des Bundesverfassungsgericht
Das Oberverwaltungsgericht hat heute in 41 Berufungsverfahren die Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Regelungen des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar sind als sie sich Rückwirkung beimessen.
In Berlin gilt seit dem 1. Mai 2014 ein Verbot der
Kläger beantragen Erteilung sogenannter Negativatteste
Die Kläger und Klägerinnen mehrerer Berufungsverfahren sind Eigentümer/innen bzw. Mieter/innen von solchen Räumen, die bereits vor Inkrafttreten des Verbots als Ferienwohnungen genutzt wurden und auch weiterhin als solche genutzt werden sollen. Sie begehren die Erteilung sogenannter Negativatteste, mit denen das zuständige Bezirksamt bestätigen soll, dass für die Nutzung der Räume eine zweckentfremdungsrechtliche Genehmigung nicht erforderlich ist. Ihre Klagen hatten vor dem Verwaltungsgericht Berlin keinen Erfolg.
OVG äußert Zweifel an Verfassungsmäßigkeit des Zweckentfremdungsverbots
Auf ihre Berufungen hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Regelungen des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes insoweit
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
- Zweckentfremdungsgenehmigung für Ferienwohnung nur bei echter Zweitwohnung
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 09.08.2016
[Aktenzeichen: VG 6 K 112.16]) - Berliner Ferienwohnungen: Zweckentfremdungsverbot verfassungsgemäß
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 08.06.2016
[Aktenzeichen: VG 6 K 103.16 u.a.])
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Dokument-Nr. 24094
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