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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.11.2019
OVG 10 S 43.19 -

BRD muss IS-Anhängerin zusammen mit minderjährigen Kindern aus Syrien zurück nach Deutschland holen

Tatsachen oder Anhaltspunkte für konkrete Gefährlichkeit der Mutter von Bundesrepublik Deutschland nicht benannt

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland drei minderjährige Kinder aus dem Lager Al-Hol im Nordosten Syriens zusammen mit ihrer Mutter nach Deutschland zurückholen muss. Das Ober­verwaltungs­gericht wies damit die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland gegen eine entsprechende einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts Berlin zurück.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mutter, eine deutsche Staatsangehörige, war 2014 mit zwei der drei Kinder in das Gebiet des sogenannten Islamischen Staats (IS) eingereist; das dritte Kind ist dort geboren worden. Das Auswärtige Amt hatte die Rückholung der Kinder bereits in die Wege geleitet. Eine Rückführung der Mutter hatte es aber abgelehnt, da Sicherheitsbelange der Bundesrepublik Deutschland entgegenstünden, weil die Mutter sich dem IS angeschlossen habe.

OVG: Schutz des familiären Verbundes ist Vorrang einzuräumen

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stellte in seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf ab, dass eine Rückholung der acht, sieben und zwei Jahre alten Kinder nur gemeinsam mit ihrer Mutter erfolgen könne, weil die traumatisierten Kinder zwingend auf den Schutz und die Betreuung ihrer Mutter angewiesen seien. Deswegen habe der Schutz des familiären Verbundes aus Art. 6 des Grundgesetzes Vorrang. Soweit sich die Bundesrepublik Deutschland auf den Standpunkt gestellt habe, Sicherheitsbelange der Bundesrepublik stünden einer Rückführung auch der Mutter entgegen, hat das Oberverwaltungsgericht klargestellt, dass eine konkrete Gefährlichkeit einem Rückholbegehren entgegenstehen könne. Für eine solche konkrete Gefährlichkeit der Mutter habe die Bundesrepublik Deutschland jedoch keine Tatsachen oder Anhaltspunkte benennen können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2019
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online (pm/kg)

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Dokument-Nr.: 28065 Dokument-Nr. 28065

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