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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.11.2019
- OVG 10 S 43.19 -
BRD muss IS-Anhängerin zusammen mit minderjährigen Kindern aus Syrien zurück nach Deutschland holen
Tatsachen oder Anhaltspunkte für konkrete Gefährlichkeit der Mutter von Bundesrepublik Deutschland nicht benannt
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland drei minderjährige Kinder aus dem Lager Al-Hol im Nordosten Syriens zusammen mit ihrer Mutter nach Deutschland zurückholen muss. Das Oberverwaltungsgericht wies damit die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland gegen eine entsprechende einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts Berlin zurück.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mutter, eine deutsche Staatsangehörige, war 2014 mit zwei der drei Kinder in das Gebiet des sogenannten Islamischen Staats (IS) eingereist; das dritte Kind ist dort geboren worden. Das Auswärtige Amt hatte die Rückholung der Kinder bereits in die Wege geleitet. Eine Rückführung der Mutter hatte es aber abgelehnt, da Sicherheitsbelange der
OVG: Schutz des familiären Verbundes ist Vorrang einzuräumen
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stellte in seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf ab, dass eine Rückholung der acht, sieben und zwei Jahre alten Kinder nur gemeinsam mit ihrer Mutter erfolgen könne, weil die traumatisierten Kinder zwingend auf den Schutz und die Betreuung ihrer Mutter angewiesen seien. Deswegen habe der Schutz des familiären Verbundes aus Art. 6 des Grundgesetzes Vorrang. Soweit sich die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2019
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online (pm/kg)
- Abschiebungsandrohung für verurteilten IS-Anhänger bestätigt
(Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 07.06.2018
[Aktenzeichen: 4 L 6810/17.GI.A]) - Recht auf Einreise und Aufenthalt: Vormundschaft gemäß Regelung der algerischen Kafala ist nicht mit Adoption gleichzusetzen
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 26.03.2019
[Aktenzeichen: C-129/18])
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Dokument-Nr. 28065
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