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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.03.2007
OVG 1 S 24.07 -

Oberverwaltungsgericht bestätigt Verbot einer rechtsextremen Versammlung vor einem Waldfriedhof

Halbe: Beschwerde von Rechtsextremisten erfolglos

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde des Veranstalters der Versammlung unter dem Motto "Die Treue ist das Mark der Ehre" gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus zurückgewiesen.

Die Versammlung sollte auf dem Vorplatz des Waldfriedhofs Halbe stattfinden. Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt, wonach dem Veranstalter der Versammlung kein Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung nach dem im Oktober 2006 in Kraft getretenen Gräberstätten-Versammlungsgesetz des Landes Brandenburg zustehe, um eine solche Versammlung in dem durch das Gesetz geschützten Bereich in unmittelbarer Nähe zur Gräberstätte abzuhalten.

Auch nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist nämlich durch den äußeren Ablauf und den Gegenstand der Versammlung konkret zu befürchten, dass mit dem Aufzug an Formen oder Inhalte nationalsozialistischen Heldengedenkens angeknüpft wird. In einem solchen Fall darf nach dem Gesetz eine Ausnahmegenehmigung nicht erteilt werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gräberstätten-Versammlungsgesetzes). Das Oberverwaltungsgericht hat bei seiner Bewertung nicht nur das Motto der Versammlung und den zeitlichen Zusammenhang mit Heldengedenkveranstaltungen des NS-Regimes berücksichtigt, sondern auch den Inhalt von Internetaufrufen eines "Freundeskreises Halbe", die der Veranstalter sich für die Einschätzung des Inhalts seiner Versammlung zurechnen lassen muss.

Vorinstanz:

Keine Versammlung vor dem Waldfriedhof (Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss v. 01.03.2007 - 2 L 52/07 -)

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 10/2007 des OVG Berlin-Brandenburg vom 02.03.2007

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Urteile zu den Schlagwörtern: Demonstration | Friedhof | Grabstätte | NS-Regime | Versammlung | Versammlungsverbot

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Dokument-Nr.: 3911 Dokument-Nr. 3911

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