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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.09.2013
7 N 78.13 -

Terminsverlegung: Rechtsanwalt kann Gerichtstermin nicht wegen Lehrtätigkeit verlegen lassen

Lehrtätigkeit begründet verschuldete Abwesenheit und stellt Verletzung von Mit­wirkungs­pflichten dar

Geht ein Anwalt einer Lehrtätigkeit nach und kommt es deswegen zu einer Kollision mit einem Verhandlungstermin, so stellt dies keinen erheblichen Grund für eine Terminverlegung im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar. Denn durch die Lehrtätigkeit ist der Anwalt verschuldet abwesend und verletzt dadurch seine Mit­wirkungs­pflichten. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Prozesses zum Aufenthaltsrecht eines Vietnamesen beantragte der Rechtsanwalt die Verlegung eines Verhandlungstermins. Zur Begründung führte er aus, dass er zu der Zeit einer Lehrtätigkeit bei der Bundespolizei nachgehen müsse. Das Verwaltungsgericht Berlin lehnte den Antrag ab und entschied über den Fall in Abwesenheit des Anwalts. Dieser sah darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Seiner Meinung nach habe das Verwaltungsgericht seinem Antrag auf Terminverlegung stattgeben müssen. Er beantragte daher beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Keine Berufungszulassung

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg lehnte die Zulassung der Berufung ab. Denn die unterbliebene Terminverlegung habe keinen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargestellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) habe nicht vorgelegen, da das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet gewesen sei den Termin zu verlegen.

Kein Vorliegen von erheblichen Gründen zur Terminverlegung

Zwar könne ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben werden (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO), so das Oberverwaltungsgericht weiter. Zudem stelle das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung in der mündlichen Verhandlung in der Regel einen erheblichen Grund für eine Terminsaufhebung dar. Für eine Terminsaufhebung eines verhinderten Rechtsanwalts werde jedoch weiterhin vorausgesetzt, dass der Anwalt unverschuldet verhindert ist. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

Verschuldete Abwesenheit des Anwalts

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei der Anwalt verschuldet abwesend gewesen. Er habe eine Lehrtätigkeit ausgeübt und sich den Abläufen der Bundespolizei anpassen müssen. Dadurch habe ihm bewusst sein müssen, dass er zu dieser Zeit seinen Verpflichtungen als Rechtsanwalt nicht nachkommen konnte. Wenn ein Anwalt bei solch absehbaren Verhinderungen keine Vorsorge für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen trifft, etwa durch Beauftragung eines Terminvertreters, stelle dies eine schuldhafte Verletzung seiner prozessualen Mitwirkungspflichten dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.05.2001 - 8 B 69.01 = NJW 2001, 2735).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 3739
NJW 2013, 3739

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Dokument-Nr.: 17424 Dokument-Nr. 17424

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