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Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 25.07.2019
- 2 U 73/18 -
Marke "Hohenloher Landschwein" und "Hohenloher Weiderind" darf nur von bäuerlichen Erzeugergemeinschaft und deren Mitgliedern verwendet werden
Guter Ruf der beiden Kollektivmarken in unlauterer Weise ausgenutzt
Die Bäuerliche Erzeugergemeinschaft Schwäbisch Hall w. V. hat in einem Rechtsstreit wegen Verletzung ihrer Kollektivmarken "Hohenloher Landschwein" und "Hohenloher Weiderind" vor dem Oberlandesgericht Stuttgart obsiegt.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die klagende Bäuerliche Erzeugergemeinschaft Schwäbisch Hall w. V., in der rund 1.450 landwirtschaftliche Betriebe zusammengeschlossen sind, ist Inhaberin der Kollektivmarken "Hohenloher Landschwein" und "Hohenloher Weiderind". Deren Benutzung ist den Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft gestattet, wenn diese die Erzeugerrichtlinien einhalten. Diese stellen besondere Anforderungen an die Zucht, Haltung, Fütterung, den Transport und die Schlachtung der Tiere.
Streit um Verwendung der Kollektivmarken "Hohenloher Landschwein" und "Hohenloher Weiderind"
Der Beklagte betreibt in der Region Hohenlohe ein fleischverarbeitendes Unternehmen. Er ist nicht Mitglied der Erzeugergemeinschaft. Dennoch bot er von ihm hergestellte Fleischprodukte unter den Bezeichnungen "Hohenloher Landschwein" und "Hohenloher Weiderind" an. Die Klägerin verlangte deshalb von ihm
Benutzung der Kollektivmarken durch Nicht-Mitglieder darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen
Zwar dürften
OLG bejahrt Ansprüche wegen Verwendung der beiden Kollektivmarken
Ein solcher Verstoß liegt nach Ansicht des Oberlandesgericht Stuttgart hier jedoch vor, weil der Beklagte die mit den Kollektivmarken voll übereinstimmenden Bezeichnungen "Hohenloher Landschwein" und "Hohenloher Weiderind" verwende, ohne dabei deutlich zu machen, dass er nicht der Erzeugergemeinschaft angehört. Es besteht daher die Gefahr, dass die angesprochenen Verbraucher*innen die Produkte des Beklagten mit der Erzeugergemeinschaft gedanklich in Verbindung brächten. Zugleich nutze der Beklagte nach der Meinung des Gerichts durch die Verwendung der beiden Bezeichnungen den guten Ruf der beiden Kollektivmarken, den diese im Großraum Stuttgart genössen, in unlauterer Weise aus.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2019
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28034
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