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Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 19.08.2010
1 Ws 57/10 -

OLG Stuttgart legt Bundesgerichtshof Frage zur Entscheidung über Fortdauer der Sicherungsverwahrung vor

BGH soll über Zulässigkeit der Unterbringung in Sicherungsverwahrung in so genannten Zehnjahresfällen entscheiden

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat im Verfahren über den Antrag eines Verurteilten auf Freilassung aus der Sicherungsverwahrung die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Der Bundesgerichtshof soll klären, ob das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 deutsche Gerichte dazu zwingt, in so genannten Zehnjahresfällen, in denen die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wegen vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualstraftaten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 begangener Anlasstaten angeordnet worden ist, die Unterbringung für erledigt zu erklären.

OLG weist Antrag eines Verurteilten auf sofortige Freilassung zuvor bereits zurück

In dieser Sache hat das Oberlandesgericht bereits durch Beschluss vom 1. Juni 2010 den Antrag eines Verurteilten auf sofortige Freilassung aus der Sicherungsverwahrung zurückgewiesen.

OLG sieht sich aufgrund abweichender Rechtsprechung anderer OLGs in abschließender Entscheidung gehindert

Das Oberlandesgericht Stuttgart sieht sich nun an der jetzt anstehenden abschließenden Entscheidung über die Frage der Fortdauer der Sicherungsverwahrung gehindert, da es von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (Frankfurt am Main, Hamm, Karlsruhe und Schleswig) und möglicherweise des Bundesgerichtshofs abweichen würde.

Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung kann nach Auffassung des OLG nicht für erledigt erklärt werden

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts (im Ergebnis und in der Begründung ebenso: OLG Celle, Koblenz, Köln und Nürnberg) kann nämlich nach geltendem deutschen Recht - solange der Gesetzgeber keine abweichende Regelung trifft - die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung nicht für erledigt erklärt werden, selbst wenn die Fortdauer der Sicherungsverwahrung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 widerspricht.

Begehen erneuter Straftaten des Beschwerdeführers zu vermuten

Das Oberlandesgericht ist davon überzeugt, dass die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer, wenn er auf freien Fuß gesetzt wird, infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch und körperlich schwer geschädigt werden. Dieser Gefahr könne auch nicht durch eine engmaschige Führungsaufsicht begegnet werden. Der Beschwerdeführer habe eine unverändert schwer gestörte Persönlichkeit, es liege eine psychopathische Persönlichkeitsstruktur vor, die durch exzessive Maßlosigkeit und gesteigerte Erregbarkeit, ein jedes normale Maß übersteigendes Geltungs- und Durchsetzungsbedürfnis sowie Umtriebigkeit und Unrast und das Bedürfnis gekennzeichnet sei, Überlegenheit zu demonstrieren, alles in seiner Umgebung zu kontrollieren und sich nicht an andere ausliefern zu müssen.

Fortdauer der Sicherungsverwahrung nicht unverhältnismäßig

Die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der bereits 21 Jahre vollzogenen Sicherungsverwahrung müsse besonders eingehend geprüft werden. Diese Prüfung führe aber nicht zu dem Ergebnis, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers für erledigt erklärt werden kann und muss. Die Fortdauer der Sicherungsverwahrung sei nicht unverhältnismäßig. Solange sich der Beschwerdeführer allen eine Entlassung vorbereitenden und späteren Unterstützungsmaßnahmen verweigere, sei die Wahrscheinlichkeit hoch, dass er in Freiheit erhebliche Straftaten, namentlich Sexualverbrechen und andere Gewaltdelikte, begehen werde. Grundlage der Gefahrenprognose war eine erneute und eingehende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit, Taten, Entwicklung und Perspektiven des Beschwerdeführers. Dem Senat lagen mehrere ärztliche Gutachten, die Stellungnahme des Psychologischen Dienstes und der Leitung der Justizvollzugsanstalt vor.

Nach § 121 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Fassung des am 30. Juli 2010 in Kraft getretenen Vierten Gesetzes zur Änderung des GVG vom 24. Juli 2010 sei daher der Bundesgerichtshof zur Entscheidung der gestellten Rechtsfrage berufen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2010
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart/ra-online

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