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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 05.12.2013
14 U 80/13 -

Veranstalter einer Treibjagd haften für Schäden nach Ausbruch von Rindern aus einer Weide infolge des Jagdgeschehens

Landwirte müssen rechtzeitig zuvor von einer beabsichtigten Treibjagd unterrichtet werden

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Jagdpächter und Veranstalter einer Treibjagd verpflichtet, einem Landwirt dem Grunde nach Schadenersatz zu zahlen, weil seine Rinder infolge des Jagdgeschehens aus der umzäunten Weide ausbrachen und der Landwirt beim Einfangen der Tiere verunfallte.

Die Beklagten des zugrunde liegenden Falls veranstalteten im Dezember 2009 in ihrem Jagdrevier eine Treibjagd mit mehreren Jägern und Jagdhunden in unmittelbarer Nähe des landwirtschaftlichen Anwesens des Klägers. Ein von einem Jagdgast geführter Jagdhund lief dabei auf die Rinderweide des Klägers und versetzte drei dort grasende Rinder in Panik. Die Tiere durchbrachen den Zaun und mussten vom Kläger wieder eingefangen werden. Dabei stürzte der Kläger und zog sich einen komplizierten Splitterbruch der rechten Hand zu.

Veranstalter einer gemeinschaftlichen Jagd sind dafür verantwortlich, dass Dritte durch jagdtypische Gefahren nicht zu Schaden kommen

Das Oberlandesgericht Oldenburg nahm die schuldhafte Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Jagdpächter an. Der Jagdausübungsberechtige als Veranstalter und Organisator einer gemeinschaftlichen Jagd sei dafür verantwortlich, dass Dritte nicht durch jagdtypische Gefahren zu Schaden kämen. Deshalb seien Jagdpächter verpflichtet, sich vor Beginn der Treibjagd darüber zu vergewissern, ob sich in dem konkret zu durchjagenden Bereichen Nutztiere befänden, welche durch Schüsse oder durchstöbernde Hunde gefährdet werden könnten. Wer dies unterlasse, so der Senat, hafte danach auch für Schäden, die durch das Einfangen flüchtender Nutztiere entstünden.

Angeleinte Jagdhunden müssen Weiden ggf. weiträumig umlaufen, um Gefahr einer panikartigen Reaktion der Tiere zu verhindern

Zwar enthalte die einschlägige Unfallverhütungsvorschrift Jagd (UVV Jagd) keine allgemeinen Pflichten zur vorherigen Information der Landwirte, welche im Jagdrevier in eingezäunten Weiden Nutztiere halten. Die Regelung der UVV Jagd beinhalte aber nach Auffassung des Senats keine abschließenden Verhaltensanforderungen. Dies gelte auch für die Frage, ob und in welchem Abstand mit nicht angeleinten Jagdhunden an einer Rinderweide vorbei eine Treibjagd durchgeführt werden dürfe. Die Landwirte seien rechtzeitig zuvor von der beabsichtigten Treibjagd zu unterrichten, um ihnen die Möglichkeit zum vorübergehenden Einstallen der Tiere zu geben. Andernfalls müsse im ausreichenden Abstand mit angeleinten Jagdhunden der Gefahrenbereich weiträumig umlaufen werden, um ein Durchstöbern der Weide durch die Jagdhunde und damit die Gefahr einer panikartigen Reaktion der Tiere zu verhindern.

Gericht verneint Mitverschulden des Landwirts mangels Ankündigung der Treibjagd

Auf ein Mitverschulden des Klägers hat der Senat nicht erkannt, weil dem Kläger die Treibjagd zuvor nicht angekündigt worden war. Zudem sei der Kläger zum Einfangen der Rinder verpflichtet gewesen, um seinerseits als Tierhalter eine Gefährdung des Straßenverkehrs abzuwenden. Weil sich die Rinderweide in der Nähe mehrerer vielbefahrener öffentlicher Straßen befand, sei ein weiteres Zuwarten nicht vertretbar gewesen. Dies folge bereits daraus, dass sich die Abenddämmerung eingestellt habe und ein Einfangen der bereits mehrere Kilometer weit laufenden Tiere durch die Dunkelheit erheblich erschwert worden sei. Wenn der Kläger in dieser Situation neben einem Rind herlaufe und das Tier durch Klopfen am Hals zum Laufen in Richtung einer Koppel habe bewegen wollen, so sei dieses Verhalten zwar gefährlich, rechtfertige aber als letztes Mittel gleichwohl noch kein Mitverschulden.

Über die Höhe des Schadensersatzes hat das Landgericht Osnabrück zu befinden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.12.2013
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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Dokument-Nr.: 17412 Dokument-Nr. 17412

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