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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 08.03.2016
13 U 69/15 -

Jetski-Fahrer nach Verursachung eines tödlichen Unfalls zum Schadensersatz verurteilt

Unfallopfer trifft 20 prozentiges Mitverschulden

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat einen Jetski-Fahrer, der auf der Ems einen tödlichen Unfall verursacht hatte, zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am Nachmittag des 19. August 2012, einem Sonntag mit außergewöhnlich hohen Temperaturen, ließ sich ein 22-jähriger Mann aus Haren mit einer Luftmatratze auf der Ems in Haren treiben. Ein 26-Jähriger aus Meppen befuhr mit einem Jet-Ski den Fluss. Er beabsichtigte, zwei rechts fahrende Boote links zu überholen. Dabei übersah er den 22-Jährigen und überfuhr ihn. Der 22-Jährige fiel von der Luftmatratze und verschwand sofort unter der Wasseroberfläche. Obwohl der Jetski-Fahrer und andere Personen sogleich nach ihm tauchten, konnte er erst Stunden später durch Rettungskräfte tot geborgen werden.

Mutter des Verunglückten fordert Schadensersatz und Schmerzensgeld - Jetski-Fahrer rügt dagegen Mitschuld des Verunglückten

Mit der Klage vor dem Landgericht Osnabrück nahm die Mutter des 22-Jährigen den Jetski-Fahrer auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000 Euro an die Erbengemeinschaft, Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 20.000 Euro an sich selbst, Schadensersatz in Höhe von rund 7.000 Euro an die Erbengemeinschaft und Erstattung aller ihr künftig entstehenden Schäden in Anspruch. Sie warf dem 26-Jährigen vor, dass er die Ems an der Unfallstelle nicht mit einem Jet-Ski habe befahren dürfen. Er sei außerdem viel zu schnell gefahren und unaufmerksam gewesen. Der Jetski-Fahrer verteidigte sich u.a. damit, dass er den 22-Jährigen wegen Lichtspiegelungen auf der Wasseroberfläche erst kurz vor dem Zusammenstoß habe wahrnehmen können. An der Unfallstelle sei das Baden zudem verboten gewesen, weswegen den Verunglückten ein Mitverschulden treffe.

LG: Jetski-Fahrer haftet zu 100 % für Unfallfolgen

Das Landgericht erhob Beweis und gab der Klage sodann teilweise statt. Es verurteilte den Jetski-Fahrer, an die Erbengemeinschaft ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro und Schadensersatz in Höhe von rund 6.500 Euro zu zahlen. Weiter verurteilte es den Jetski-Fahrer, an die Mutter des Verstorbenen ein Schmerzensgeld in Höhe von 14.000 Euro zu zahlen sowie ihr alle künftigen, auf dem Unfall beruhenden Schäden zu ersetzen. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass der Jetski-Fahrer zu 100 % für die Unfallfolgen hafte. Er hätte seine Fahrgeschwindigkeit den Sichtverhältnissen anpassen müssen und den Unfall dadurch vermeiden können. Den 22-Jährigen treffe kein nennenswertes Mitverschulden. Die Mutter des Verstorbenen habe Anspruch auf ein eigenes Schmerzensgeld, da sie durch den Unfalltod ihres Sohnes über eine "normale" Trauerreaktion hinaus in eine schwere depressive Krise geraten sei. Mehr als 14.000 Euro stünden ihr aber nicht zu. Auch im Übrigen seien der Höhe nach nur die zuerkannten Beträge angemessen.

OLG bejaht Mitschuld des Verunglückten

Dagegen legten die Mutter des 22-Jährigen und der Jetski-Fahrer beim Oberlandesgericht Oldenburg Berufung ein. Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts dem Grunde nach, kürzte das Schmerzensgeld der Mutter jedoch auf 10.000 Euro und die zuerkannten Ansprüche im Übrigen um 20 %. Den 22-Jährigen treffe ein Mitverschulden an dem Unfall. Unabhängig von dem Bestehen eines Badeverbots hätte ihm klar sein müssen, dass das Treibenlassen auf einer Luftmatratze nicht völlig ungefährlich war. Es seien zwar am Sonntag keine größeren Binnenschiffe unterwegs gewesen. Bootsverkehr habe aber durchaus bestanden. Der 22-Jährige hätte deshalb das Geschehen auf dem Wasser beobachten müssen, um eine Gefährdung für sich zu vermeiden. Sein Mitverschulden sei mit 20 % zu bewerten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2016
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Osnabrück, Urteil vom 23.07.2015
    [Aktenzeichen: 5 O 375/14]

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