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Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 07.06.2016
2 Rv 45/16 -

Keine strafbare umweltgefährdende Abfallbeseitigung bei Lagerung von Altfahrzeugen zur Restaurierung

Un­wirtschaftlich­keit einer Restaurierung bei Oldtimerfahrzeugen unerheblich

Es liegt keine nach § 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbare umweltgefährdende Abfallbeseitigung dar, wenn Altfahrzeuge zwecks Restaurierung gelagert werden. In diesem Fall sind die Fahrzeuge kein Abfall. Die Un­wirtschaftlich­keit einer Restaurierung spielt bei Oldtimerfahrzeugen keine Rolle und kann daher nicht die Abfalleigenschaft begründen. Dies hat das Oberlandesgericht Naumburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2015 wurde ein Mann vom Amtsgericht Haldensleben wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit Abfällen in zwei Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt. Hintergrund dessen war, dass der Mann zwei alte Saab-Fahrzeuge auf einem Lagerplatz eines Kfz-Meisters stehen ließ. Der Mann wollte die zwei nicht mehr fahrbereiten Fahrzeuge restaurieren und hatte dazu schon Materialen besorgt. Da in beiden Fahrzeugen noch Motoröl und Bremsflüssigkeit vorhanden war, kam es zur Verurteilung. Der Mann gab sich damit aber nicht ab. Nachdem seine Berufung vor dem Landgericht Magdeburg nur zu einer Verurteilung wegen Fahrlässigkeit führte, legte er Revision ein.

Keine Strafbarkeit wegen fahrlässigen unerlaubten Umgangs mit Abfällen

Das Oberlandesgericht Naumburg entschied zu Gunsten des Angeklagten und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der Angeklagte habe sich nicht wegen fahrlässigen unerlaubten Umgangs mit Abfällen in zwei Fällen gemäß § 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar gemacht. Er sei daher freizusprechen.

Fahrzeuge zwecks Restaurierung stellen keinen Abfall dar

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts seien die beiden Fahrzeuge nicht als Abfall zu werten. Da sich der Angeklagte die Fahrzeuge nicht habe entledigen wollen, stellen sie keinen subjektiven Abfall dar. Es liege aber auch kein Zwangsabfall vor. Ein solcher setze voraus, dass die Fahrzeuge ohne Gebrauchswert seien und der Umgang mit ihnen umweltgefährdend sei. Beides liege nicht vor. Die Fahrzeuge seien noch als Ganzes erhalten und haben repariert werden sollen. Dass sie nicht fahrbereit waren und nicht mit wirtschaftlich vernünftigem Aufwand wieder im Betrieb gesetzt werden können, sei unerheblich. Bei Oldtimerfahrzeugen müsse der Gedanke der Wirtschaftlichkeit in den Hintergrund treten, weil deren Wirtschaftswert unabhängig vom tatsächlichen Gebrauchswert sei und in der Regel ein Vielfaches des Nutzwerts des Fahrzeugs ausmache. Zudem sei die Gefahr einer Umweltgefährdung durch Auslaufen von Betriebsflüssigkeit angesichts dessen, dass beide Fahrzeuge entweder auf asphaltiertem Weg oder einem ehemaligen Gleisbett mit einer Schottertiefe von 60 cm abgestellt gewesen seien, rein theoretisch gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2018
Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Haldensleben, Urteil vom 05.10.2015
  • Landgericht Magdeburg, Urteil vom 04.02.2016
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR)
Jahrgang: 2017, Seite: 13
NStZ-RR 2017, 13

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Dokument-Nr.: 26154 Dokument-Nr. 26154

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