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Oberlandesgericht München, Urteil vom 22.06.2010
- 5 U 2020/10 -
OLG München zu den Voraussetzungen der Weitergabe von Daten an die Schufa
Weitergabe von Daten bei fehlendem überwiegenden Interesse unzulässig
Die Weitergabe von Daten durch Kreditinstitute an die Schufa setzt ein berechtigtes Interesse der Bank oder eines dritten Schufa-Vertragspartners voraus und unterliegt somit einer Interessenabwägung. Auch wenn die weitergebenden Daten korrekt waren, kann eine Datenweitergabe unwirksam sein. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Im vorliegenden Rechtsstreit hatte eine Bank einem getrennt lebenden Ehepaar das Girokonto gekündigt. Der Ehemann hatte den Sollsaldo von rund 1.200 Euro zur Hälfte ausgeglichen. Einem Mahnbescheid über den Gesamtbetrag hatte er widersprochen. Das Kreditinstitut hatte ihn jedoch nicht verklagt, sondern den Restbetrag von der Ehefrau in Raten zurückzahlen lassen. Der Ehemann wehrte sich nunmehr gegen die Weiterleitung der Daten an die Schufa wegen der Kontokündigung.
Kein überwiegendes Interesse feststellbar
Das Oberlandesgericht München gab dem Ehemann Recht. Weder ein überwiegendes Interesse der Bank noch sonstiger Dritter an der
Keine Rede von Zahlungsunwilligkeit
Sowohl von einer Zahlungsunwilligkeit des Verbrauchers als auch aufgrund der geringen Höhe der Restsumme könne von einem berechtigten Interesse der Bank oder anderer Schufa-Vertragspartner an der Mitteilung keinesfalls die Rede sein. Der Ehemann habe somit ein Recht zur Berichtigung der Schufa-Daten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2010
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
- Datenübermittlung an Schufa ohne Interessenabwägung unzulässig
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2006
[Aktenzeichen: I-10 U 69/06]) - Schufa-Mitteilung auch bei bestrittener Forderung zulässig
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.11.2004
[Aktenzeichen: 23 U 155/03]) - Ende der Geschäftsbeziehungen und Schufa-Mitteilung bei Überziehung des Girokontos
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.09.2002
[Aktenzeichen: 16 U 92/02])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2011, Seite: 209 MMR 2011, 209
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Dokument-Nr. 10626
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