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Oberlandesgericht München, Urteil vom 01.06.2001
21 U 1608/01 -

Gebrauchtwagen: Verkäufer von Unfallwagen hat Offenlegungspflicht, ob nur Blechschaden vorliegt oder tragende Teile beschädigt sind

Verkäufer muss Schadensersatz leisten, wenn er Rahmenschaden verschweigt

Das Oberlandesgericht München verurteilte in der Berufung einen Gebrauchtwagenverkäufer zur Zahlung von Schadensersatz. Er hatte dem Käufer eines seiner Fahrzeuge zugesichert, dass der Wagen zwar ein Unfallwagen sei, durch den Unfall aber außer Blech- und Glasschäden keine weiteren wesentlichen Schäden entstanden seien. Es sei kein Rahmenschaden entstanden.

Das Gericht wertete dies als Zusicherung, dass durch den Unfall kein Rahmenschaden verursacht worden sei. Der Käufer wollte sich hingegen vor Gericht mit dem Argument entlasten, dass er bei den Vertragsverhandlungen darauf hingewiesen habe, dass das Fahrzeug "einen Unfall mit Frontschaden hatte, bei dem Windschutzscheibe, Motorhaube, Kotflügel und Radhaus betroffen waren". Die Richter befanden jedoch, dass diese Darstellung über die technischen Angaben hinaus zugleich die Zusicherung enthalte, dass durch den Unfall keine weiteren wesentlichen Schäden entstanden seien.

Unterscheidung zwischen bloßem Blechschaden und Schaden an tragenden Teilen

Die Unterscheidung zwischen einem bloßen Blechschaden und einem Schaden an den tragenden Teilen stelle für den Kauf eines Unfallwagens ein wesentliches Kriterium dar. Das Fahrzeug hatte in dem zu beurteilenden Fall einen Rahmenschaden erlitten. Der Verkäufer habe dem Kläger jedoch arglistig vorgespiegelt, dass das Fahrzeug bei dem Unfall keinen Rahmenschaden erlitten habe.

Verkäufer darf Unfallschaden nicht verharmlosen

Die Richter führten weiter aus, dass es ein arglistiges Verhalten darstelle, wenn der Verkäufer Unfallschäden zwar thematisiere, wesentliche Unfallfolgen aber bagatellisiere oder erkennbar nahe liegende Unfallfolgen nicht erwähne. Der Verkäufer habe das Fahrzeug im Zustand nach dem Unfall gesehen. Ihm habe sich die Vermutung geradezu aufdrängen müssen, dass das Fahrzeug nicht nur Blech- und Glasschäden erlitten hatte. Die von ihm gegebene Information ("Frontschaden, bei dem Windschutzscheibe, Motorhaube, Kotflügel und Radhaus betroffen waren") sei deshalb arglistig gewesen und geeignet, den Kläger zum Kauf zu bewegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2011
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht München (vt/we)

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Dokument-Nr.: 11099 Dokument-Nr. 11099

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