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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 31.10.2000
9 U 65/00 -

Kein Versicherungsschutz für Kfz-Diebstahl nach Einwurf der Fahrzeug-Schlüssel in den ungesicherten Briefkasten eines Autohauses

Einwurf des Wagenschlüssels ist grob fahrlässig

Wer seinen Pkw zur Reparatur in ein Autohaus verbringt, indem er das Fahrzeug am Vorabend der Reparatur auf dem Betriebsgelände abstellt und den Fahrzeug-Schlüssel in den ungesicherten, lediglich an einer Gebäudewand angebrachten Außenbriefkasten der Werkstatt einwirft, kann nach einem Diebstahl des Fahrzeugs keinen Versicherungsersatz verlangen. Denn ein solches Verhalten ist als grob fahrlässig zu bewerten, weshalb die Versicherung von ihrer Leistungspflicht frei wird.

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Köln durch rechtskräftiges Urteil vom 31.10.2000 die Klage eines Versicherungsnehmers nach einem Kfz-Diebstahl zurückgewiesen, der mittels des aus dem Briefkasten entwendeten Schlüssels durchgeführt worden war. Der Versicherte habe sich sorglos und leichtfertig verhalten, weshalb im Sinne grober Fahrlässigkeit von einem unentschuldbaren Fehlverhalten auszugehen sei. Denn der Briefkasten sei ebenso wie das Werkstattgelände frei zugänglich und erkennbar nicht besonders gesichert gewesen; zudem liege es auf der Hand, dass potentielle Diebe das Abstellen von Fahrzeugen und den Einwurf von zugehörigen Schlüsseln beobachten könnten.

Den Versicherungsnehmer entlaste auch nicht, dass ein solches Verfahren der Fahrzeugabgabe nicht unüblich sei und ggf. der Vereinbarung mit der Werkstatt entspreche. Denn ihm obliege die Pflicht zur Prüfung, ob im Einzelfall der konkrete Aufbewahrungsort für die Schlüssel sicher genug ist, was hier erkennbar nicht der Fall gewesen sei.

vgl. auch OLG Celle, Urt. 09.06.2005: Bei Einwurf des Fahrzeugschlüssels in Außenbriefkasten: Versicherung muss für Fahrzeugdiebstahl nicht zahlen

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2005
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 12.12.2000

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