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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 10.08.2012
6 U 54/12 -

Unzulässige Haftungsbegrenzung von Textilreinigungen

Reinigungen können Haftung für beschädigte Kleidungsstücke durch leichte Fahrlässigkeit nicht auf das 15-fache des Reinigungspreises beschränken

Eine Reinigung darf die Haftung für durch leichte Fahrlässigkeit beschädigte Kleidungsstücke nicht auf das 15-fache des Reinigungspreises beschränken. Unzulässig ist auch die Klausel, nach der eine Reinigung maximal den Zweitwert ersetzt, wenn die Kleidung wegen grober Fahrlässigkeit ruiniert wurde. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln. Die strittigen Haftungsklauseln wurden bislang von den meisten Reinigungsbetrieben in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet.

Laut Verbandsempfehlung haftet die Reinigung nur bis zur Höhe des Zeitwertes, wenn ein Kleidungsstück verloren geht oder durch grobe Fahrlässigkeit eines Mitarbeiters beschädigt wird. Nach der gesetzlichen Regelung ist jedoch der Wiederbeschaffungswert maßgeblich. Das Gericht erkannte zwar an, dass bei der Berechnung des Wiederbeschaffungswertes ein prozentualer Abschlag für einen altersbedingten Wertverlust gerechtfertigt sei. Der Abschlag müsse aber vom aktuellen Handelspreis vorgenommen werden und nicht von dem oft niedrigeren Anschaffungspreis, zu dem der Kunde das Kleidungsstück einmal gekauft hat. Das sei durch die Formulierung der Klausel und die vom Verband erstellten Zeitwerttabellen nicht gewährleistet.

Wiederbeschaffungswert kann Zeitwert übersteigen

Zudem erwecke die Klausel den falschen Eindruck, als könne der Kunde in keinem Fall einen höheren Schadenersatz als den Zeitwert fordern. Der Wiederbeschaffungswert könnte aber im Einzelfall selbst den korrekt berechneten Zeitwert übersteigen - zum Beispiel, wenn das Kleidungsstück nur im Ausland erhältlich ist und Reisekosten für die Wiederbeschaffung anfallen.

Haftungsbegrenzung berücksichtigt nicht die unterschiedlichen Werte der Kleidungsstücke

Als unzulässig wertete das Gericht auch die Klausel, nach der ein Kunde höchstens das 15-fache des Bearbeitungspreises erhält, wenn ein Kleidungsstück durch leichte Fahrlässigkeit ruiniert wird. Das Gericht monierte, dass diese Haftungsbegrenzung nicht den zum Teil sehr unterschiedlichen Wert der Kleidungsstücke berücksichtige. Bei einem Kunden, dessen besonders hochwertiger Ledermantel beschädigt wurde, stehe der Ersatzbetrag in keinem Zusammenhang zur tatsächlichen Schadenshöhe. Dafür gebe es keinen Grund.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2013
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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Dokument-Nr.: 14830 Dokument-Nr. 14830

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