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Mittwoch, 8. Mai 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Textilreinigung“ veröffentlicht wurden

Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 13.11.2016
- 73 C 208/16 -

Reinigungs­unternehmen haftet für Verfärbung des Brautkleids während Reinigung

Kundin hat Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 450 EUR

Verfärbt sich ein Brautkleid während der Reinigung, so kann dafür das Reinigungs­unternehmen gemäß § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz haften. Dies hat das Amtsgericht Augsburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall gab eine Frau ihr Brautkleid in die Reinigung. Da es nach der Reinigung Verfärbungen aufwies, klagte die Kundin auf Zahlung von Schadensersatz.Das Amtsgericht Augsburg entschied zu Gunsten der Kundin. Ihr habe gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz zugestanden. Aufgrund der Verfärbung des Brautkleids habe das Reinigungsunternehmen eine Pflichtverletzung begangen. Soweit das Unternehmen anführte, dass die Hauptursache der Verfärbung entweder in einer fehlerhaften Kennzeichnung durch den Hersteller oder in der fehlerhaften Bearbeitung... Lesen Sie mehr

Landgericht Freiburg, Urteil vom 21.08.1986
- 3 S 86/86 -

Beschädigung von Möbelbezügen durch Reinigung: Reinigungsfirma haftet auf Schadenersatz

Fehlende Textilkennzeichnung und Pflegeanweisung begründet besondere Vorsichtsmaßnahmen

Weisen zu reinigende Möbelbezüge keine Textilkennzeichnung und Pflegeanweisung auf, so begründet dies besondere Vorsichtsmaßnahmen der Reinigungsfirma. Werden die Möbelbezüge durch die Reinigung beschädigt, so haftet die Reinigungsfirma auf Schadenersatz. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Freiburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau wollte ihre Möbelbezüge durch eine Reinigungsfirma reinigen lassen. Die Bezüge verfügten weder über eine Textilkennzeichnung noch über eine Pflegeanweisung. Da die Möbelbezüge aufgrund der Reinigung beschädigt wurden, klagte die Besitzerin auf Schadenersatz.... Lesen Sie mehr

Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.07.2013
- VII ZR 249/12 -

Bundesgerichtshof zur Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäfts­bedingungen der Textil­reinigungs­betriebe

Klauseln zur Haftungsbeschränkung des Textilreinigungsverbands unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bestimmte im Textil­reinigungs­gewerbe gebräuchliche Haftungs­beschränkungs­klauseln unwirksam sind.

Im zugrunde liegenden Fall verfasste der beklagte Textilreinigungsverband so genannte "Lieferungsbedingungen des deutschen Textilreinigungsgewerbes" (im Folgenden: Bedingungen), die eine Empfehlung an Textilreinigungsbetriebe für die Formulierung bzw. Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) darstellen. Diese Bedingungen meldete der Beklagte als so genannte "Konditionenempfehlung"... Lesen Sie mehr

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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 10.08.2012
- 6 U 54/12 -

Unzulässige Haftungsbegrenzung von Textilreinigungen

Reinigungen können Haftung für beschädigte Kleidungsstücke durch leichte Fahrlässigkeit nicht auf das 15-fache des Reinigungspreises beschränken

Eine Reinigung darf die Haftung für durch leichte Fahrlässigkeit beschädigte Kleidungsstücke nicht auf das 15-fache des Reinigungspreises beschränken. Unzulässig ist auch die Klausel, nach der eine Reinigung maximal den Zweitwert ersetzt, wenn die Kleidung wegen grober Fahrlässigkeit ruiniert wurde. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln. Die strittigen Haftungsklauseln wurden bislang von den meisten Reinigungsbetrieben in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet.

Laut Verbandsempfehlung haftet die Reinigung nur bis zur Höhe des Zeitwertes, wenn ein Kleidungsstück verloren geht oder durch grobe Fahrlässigkeit eines Mitarbeiters beschädigt wird. Nach der gesetzlichen Regelung ist jedoch der Wiederbeschaffungswert maßgeblich. Das Gericht erkannte zwar an, dass bei der Berechnung des Wiederbeschaffungswertes ein prozentualer Abschlag für einen altersbedingten... Lesen Sie mehr

Landgericht Köln, Urteil vom 08.02.2012
- 26 O 70/11 -

Reinigung muss Schäden an Kleidung umfassend ersetzen

Summenmäßige Begrenzung der Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit generell unzulässig

Ruiniert eine Reinigung grob fahrlässig Kleidungsstücke, muss der vollständige Schaden ersetzt werden, unabhängig davon, wie alt die Ware ist. Eine Begrenzung auf den tabellarischen Zeitwert ist unzulässig. Auch die branchenübliche Haftungsbegrenzung auf das 15-fache des „Bearbeitungspreises“ für leicht fahrlässig verursachte Schäden ist unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.

Im zugrunde liegenden Fall klagte der Bundesverband der Verbraucherzentrale gegen den Deutschen Textilreinigungsverband. Dieser hatte die umstrittenen Haftungsklauseln empfohlen, die die meisten Reinigungsbetriebe in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwenden. Der Bundesverband kritisiert, dass Kunden durch die Haftungsbegrenzung bei Reinigungen unter Umständen nur einen Bruchteil... Lesen Sie mehr

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Amtsgericht Offenbach, Urteil vom 27.11.2002
- 38 C 263/02 -

Textilreinigung ruiniert Mantel nach chemischer Reinigung

Kunde geht leer aus - Reinigung hielt sich an die Pflegeanweisungen auf dem Etikett im Mantel

Der Betreiber einer Textilreinigung darf sich grundsätzlich auf Pflegezeichen in Kleidungsstücken verlassen. Kommt es zu einer Beschädigung der gereinigten Textilien, obwohl sich die Reinigung an die Pflegeanleitung gehalten hat, so kann der Kunde keinen Schadenersatz beanspruchen. Dies hat das Amtsgerichts Offenbach entschieden.

Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann seinen Mantel in die Reinigung gebracht. Als er das gute Stück wieder abholen wollte, stellte er fest, dass der Stoff die chemische Behandlung nicht vertragen hatte und beschädigt worden war. Erbost verlangte der Kunde Schadenersatz für den ruinierten Mantel. Der Reinigungsbetrieb wollte aber nicht zahlen und wandte ein, man... Lesen Sie mehr

Landgericht Berlin, Urteil vom 17.12.2007
- 52 S 90/07 -

Textilreinigung: Zum Schadensersatz bei einer verschwundenen (Designer-) Hose

Nutzungszeit ist zu berücksichtigen

Selbstverständlich muss eine Textilreinigung haften, wenn ein Kleidungsstück "auf nimmer Wiedersehen" verschwindet. Wenn allerdings eine Designer-Hose verloren geht, ist dies beim Schadensersatzanspruch zu berücksichtigen. Allerdings kann der Anspruch dadurch gemindert werden, dass Designermode nur eine bestimmte "Haltbarkeit" hat - nämlich schnell aus der Mode kommt. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte sich eine Kundin einen Hosenanzug aus einem Originalstoff von Yves Saint Laurent in Shanghai für 1.250,- EUR anfertigen lassen. Sie gab die Hose in eine Textilreinigung. Leider verschwand sie dort aus unerklärlichen Gründen.Die Reinigung zahlte für den Verlust 100,- EUR Schadensersatz - doch die Kundin wollte mehr. Ihre Klage auf... Lesen Sie mehr

Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 28.01.2008
- 2 K 1497/07 -

Auszubildende können Anzugreinigung nicht von der Steuer absetzen

Es kommt auch nicht darauf an, ob der Arbeitgeber das Tragen von Anzügen verlangt

Auch Auszubildende, die während ihrer Ausbildung einen Anzug tragen müssen, können die Kosten für die Reinigung nicht von der Steuer absetzen. Dies hat das Finanzgericht des Saarlandes entschieden.

Im zugrundeliegenden Fall wollte ein Auszubildender bei einer Bank die Reinigungskosten bei der Einkommensteuer (§ 9 EStG) geltend machen.Das Finanzgericht entschied, dass bei einem Bankangestellten die Aufwendungen für die Reinigung der während der Arbeit getragenen Anzüge selbst dann keine Werbungskosten darstellen, wenn der Arbeitgeber das Tragen von Anzügen verlangt.... Lesen Sie mehr

Amtsgericht München, Urteil vom 14.07.2005
- 155 C 5769/05 -

Keine Amtsaufklärungspflicht im Zivilprozess: zu den Folgen einer falschen Gewerberegistereintragung

Recht haben, heißt nicht Recht bekommen

Im Februar 2005 ging eine Klage beim Amtsgericht München ein, in dem eine Münchnerin € 230,72 Schadensersatz aus einem Textil-Reinigungsschaden einklagte.

Die Klägerin hatte im Juli 2003 bei einer Reinigung einen neu angeschafften Blazer zur Reinigung gegeben. Bei der Abholung zeigten sich unter anderem im Schulterbereich Flecken und Grauschleier. Auch ein Nachbesserungsversuch blieb erfolglos. Die Klägerin wollte daher den Zeitwert des Blazers von € 230,72 ersetzt erhalten. Der von ihr beauftragte Anwalt ermittelte über das Gewerberegister... Lesen Sie mehr