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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 31.07.2009
6 U 52/09 -

Erben obsiegen - Theaterinszenierung mit Kinski-Zitaten verboten

Nur geringe Änderungen der Kinski-Aussagen lassen freie Bearbeitung nicht erkennen

Eine unabhängige Kölner Theaterinszenierung mit Zitaten von Klaus Kinski ist untersagt worden. Das Stück darf nicht aufgeführt werden, solange darin bestimmte Texte und Interviewäußerungen von Klaus Kinski verwendet werden. Außerdem muss den Erben Klaus Kinskis darüber Auskunft erteilt werden, welche Einnahmen mit dem Stück erzielt worden sind. Darüber hinaus müssen die aus der Urheberrechtsverletzung resultierenden Schäden ebenfalls ersetzt werden. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

Das von den beklagten Künstlern – einem Regisseur und einem Schauspieler aus Köln – inszenierte Theaterstück „Kinski – Wie ein Tier in einem Zoo“ enthält zahlreiche, teilweise abgewandelte Texte aus den von Klaus Kinski verfassten Büchern „Jesus Christus Erlöser“ und „Ich brauche Liebe“, der Sammlung von ihm verfasster Gedichte „Fieber“ sowie Äußerungen Klaus Kinskis in einem Interview mit der Zeitschrift „Stern“ und in einer Talkshow des WDR. Die übernommenen Passagen machen ca. ein Drittel des Ein-Mann-Theaterstücks aus, das eine Gesamtlänge von etwa 50 Minuten hat.

Künstler halten Verwendung der Zitate für legitim

Die Ex-Frau des 1991 gestorbenen Kinski, Minhoi Laonic, und der gemeinsame Sohn Nikolai Kinski des Schauspielers hatten geltend gemacht, die Aufführung verletze die von ihnen gehaltenen Urheberrechte Kinskis. Die beklagten Künstler hatten die Vorwürfe zurückgewiesen und argumentiert, die Nutzung der Zitate sei im Rahmen einer freien Bearbeitung legitim.

Nötiger Abstand wird nicht erreicht – Originalwerk bleibt klar erkennbar

Anders als das Landgericht, das die Nutzung und Bearbeitung der Zitate als ein zulässiges Mittel künstlerischer Gestaltung angesehen hatte, gehen die Richter des Oberlandesgerichts von einer Verletzung des Urheberrechts an den Werken Klaus Kinskis aus, das seiner Ex- Frau und seinem Sohn als Erben zustehe. Nach dem Inhalt der Urteilsbegründung haben die Künstler durch die öffentliche Aufführung des Theaterstückes eine Verwertung des Werkes vorgenommen, zu der sie nicht berechtigt gewesen seien. Als bloßes Zitat im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sei die Verwertung nicht erlaubt, da die von Klaus Kinski stammenden Passagen in dem Theaterstück nicht kenntlich gemacht, sondern mit dem übrigen Text verwoben und damit als eigene geistige Schöpfung ausgegeben worden seien. Das Theaterstück stelle sich auch nicht als zulässige freie Bearbeitung des Werkes von Klaus Kinski in dem Sinne dar, dass angesichts der besonderen Eigenart und Selbständigkeit des neuen Werkes die Individualität des geschützten älteren Werkes verblasste. Angesichts der nur geringen Änderungen der benutzten Kinski-Passagen könne von einer freien Bearbeitung durch die Kölner Künstler keine Rede sein. Der notwendige Abstand zum Ursprungswerk werde nicht erreicht, das Original bleibe ohne weiteres erkennbar. Ein neuer Sinn werde dem Werk Kinskis auch nicht dadurch beigelegt, dass die Zitate in eine andere Reihenfolge und einen anderen Zusammenhang gebracht würden. Es sei auch kein innerer Abstand zum Altwerk hergestellt worden, etwa durch das Mittel der Parodie oder durch die Schaffung einer neuen Werkform. Beim Vergleich der Aussagen Kinskis und dem Theaterstück ergäben sich keine derart ausgeprägten Unterschiede, dass von einem selbständigen Werk mit dem hierfür erforderlichen inneren Abstand ausgegangen werden könnte. Entgegen der Behauptung der Künstler ließe das Stück auch nicht erkennen, dass die Person Klaus Kinskis lediglich exemplarisch herangezogen werde. Vielmehr vermittele es eher den Eindruck, dass es das Ungewöhnliche, Beispiellose der Person Klaus Kinskis darstelle. Wegen der Verletzung des Urheberrechts haften die Künstler auf Schadenersatz, dessen Höhe aber noch nicht feststeht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Köln vom 05.08.2009

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