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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 30.11.2009
- 16 Wx 94/09 -
Frau wird „Vater“ im Sinne des Gesetzes
Verhältnis zum Kind bleibt auch nach Geschlechtsumwandlung unberührt
Die Partnerin einer lesbischen Lebensgemeinschaft – die als Junge geboren und später zur Frau umoperiert wurde – kann „Vater“ im Sinne des Gesetzes für das Kind der Lebensgefährtin sein und ist dann auch in das Geburtsregister des Standesamtes als solcher einzutragen, allerdings mit dem früheren männlichen Vornamen. Das entschied das Oberlandesgericht Köln.
Irene A. und Brigitte U., die in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben, sind die leiblichen Eltern des Kindes Jonas A. (alle Namen geändert). Brigitte U. war im Jahre 1969 als Junge zur Welt gekommen und hatte den Vornamen „Bernd“ erhalten. Im Jahre 1997 hatte sie ihr Geschlecht operativ umwandeln lassen. Darauf stellte das Amtsgericht Köln 1998 fest, dass „Bernd U.“ als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist und änderte den Vornamen in „Brigitte“. Vor der
Abgabe eines Vaterschaftsanerkenntnisses laut BGB nur von männlicher Person möglich
Das Standesamt Köln hatte Zweifel, ob das Vaterschaftsanerkenntnis wirksam war, weil Brigitte U. bei Abgabe bereits weiblichen Geschlechts gewesen war. Das Problem lag darin, dass nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ein Vaterschaftsanerkenntnis nur von einer männlichen Person abgegeben werden kann. Nach § 10 des Transsexuellengesetzes (TSG) richten sich die geschlechtsbezogenen Rechte und Pflichten nach der
Kenntnis der Herkunft wichtig für Entwicklung der eigenen Persönlichkeit
Das Oberlandesgericht hat jetzt wie die Vorinstanz entschieden, dass das Vaterschaftsanerkenntnis wirksam ist und Brigitte U. deshalb nach § 1592 Nr. 2 BGB auch rechtlich als
Eintragung des ursprünglichen männlichen Vornamens soll Offenlegung der Transsexualität eines Elternteils vorbeugen
Allerdings sei der 2. Elternteil nicht mit dem Vornamen Brigitte, sondern mit dem früheren Vornamen „Bernd“ in die Geburtsurkunden aufzunehmen. Denn die Eintragung in der Geburtsurkunde solle bei Dritten keinen Anlass zu Spekulationen geben und der Gefahr einer Offenlegung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2009
Quelle: ra-online, OLG Köln
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Dokument-Nr. 8918
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