wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Mittwoch, 24. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 30.11.2009
16 Wx 94/09 -

Frau wird „Vater“ im Sinne des Gesetzes

Verhältnis zum Kind bleibt auch nach Geschlechtsumwandlung unberührt

Die Partnerin einer lesbischen Lebensgemeinschaft – die als Junge geboren und später zur Frau umoperiert wurde – kann „Vater“ im Sinne des Gesetzes für das Kind der Lebensgefährtin sein und ist dann auch in das Geburtsregister des Standesamtes als solcher einzutragen, allerdings mit dem früheren männlichen Vornamen. Das entschied das Oberlandesgericht Köln.

Irene A. und Brigitte U., die in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben, sind die leiblichen Eltern des Kindes Jonas A. (alle Namen geändert). Brigitte U. war im Jahre 1969 als Junge zur Welt gekommen und hatte den Vornamen „Bernd“ erhalten. Im Jahre 1997 hatte sie ihr Geschlecht operativ umwandeln lassen. Darauf stellte das Amtsgericht Köln 1998 fest, dass „Bernd U.“ als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist und änderte den Vornamen in „Brigitte“. Vor der Geschlechtsumwandlung hatte Brigitte U. in einer Samenbank noch ein Spermadepot anlegen lassen. Mit Hilfe dieses Spermas unterzog sich ihre Partnerin im April 2006 in einer belgischen Klinik einer künstlichen Befruchtung und brachte am 02. Januar 2007 den Sohn Jonas zur Welt. Irene A. und Brigitte U. schlossen darauf im Mai 2008 vor dem Standesamt Köln eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft, und Brigitte U. erkannte am 21. Januar 2009 vor dem Jugendamt die Vaterschaft für den Sohn Jonas an.

Abgabe eines Vaterschaftsanerkenntnisses laut BGB nur von männlicher Person möglich

Das Standesamt Köln hatte Zweifel, ob das Vaterschaftsanerkenntnis wirksam war, weil Brigitte U. bei Abgabe bereits weiblichen Geschlechts gewesen war. Das Problem lag darin, dass nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ein Vaterschaftsanerkenntnis nur von einer männlichen Person abgegeben werden kann. Nach § 10 des Transsexuellengesetzes (TSG) richten sich die geschlechtsbezogenen Rechte und Pflichten nach der Geschlechtsumwandlung aber nach dem neuen Geschlecht. Das Standesamt hat die Zweifelsfrage deshalb den Gerichten zur Entscheidung vorgelegt.

Kenntnis der Herkunft wichtig für Entwicklung der eigenen Persönlichkeit

Das Oberlandesgericht hat jetzt wie die Vorinstanz entschieden, dass das Vaterschaftsanerkenntnis wirksam ist und Brigitte U. deshalb nach § 1592 Nr. 2 BGB auch rechtlich als Vater des Kindes Jonas anzusehen ist. Der Senat entnimmt dies dem § 11 TSG, wonach das Verhältnis zu den Kindern des Umgewandelten durch die neue Geschlechtszuordnung unberührt bleiben soll. Diese Regelung erfasse nicht nur Kinder, die bei der gerichtlichen Feststellung des neuen Geschlechts bereits geboren oder gezeugt seien, sondern auch solche, die erst später zur Welt gekommen sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten alle leiblichen Kinder vom Schutz des § 11 TSG erfasst sein. Für alle Kinder gelte gleichermaßen, dass die Kenntnis der Herkunft wichtige Anknüpfungspunkte für das Verständnis des familiären Zusammenhangs und für die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit geben kann und dass die Unmöglichkeit, die eigene Abstammung zu klären, den Einzelnen erheblich belasten und verunsichern kann.

Eintragung des ursprünglichen männlichen Vornamens soll Offenlegung der Transsexualität eines Elternteils vorbeugen

Allerdings sei der 2. Elternteil nicht mit dem Vornamen Brigitte, sondern mit dem früheren Vornamen „Bernd“ in die Geburtsurkunden aufzunehmen. Denn die Eintragung in der Geburtsurkunde solle bei Dritten keinen Anlass zu Spekulationen geben und der Gefahr einer Offenlegung der Transsexualität eines Elternteils vorbeugen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2009
Quelle: ra-online, OLG Köln

Aktuelle Urteile aus dem Eingetragene Lebenspartnerschaft | Familienrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 8918 Dokument-Nr. 8918

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss8918

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?