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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 19.07.2017
- 16 U 31/17 -
Vollständiger Ausfall der Reise begründet nicht stets Entschädigungsanspruch wegen vertaner Urlaubszeit in Höhe des vollen Reisepreises
Freie Verfügung über Zeit aufgrund Nichtstattfindens der Reise ist zu berücksichtigen
Fällt eine Reise vollständig aus, so begründet dies nicht stets einen Anspruch auf Entschädigung des vollen Reisepreises wegen vertaner Urlaubszeit gemäß § 651 f Abs. 2 BGB. Es ist vielmehr zu berücksichtigen, dass durch den Ausfall der Reise der Reisende über seine Zeit frei verfügen kann. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar buchte für sich eine 14-tägige Karibikkreuzfahrt für den November 2015 zu einem Preis von fast 5.000 EUR. Drei Tage vor Reisebeginn wurde dem Ehepaar jedoch von der Reiseveranstalterin mitgeteilt, dass es auf dem Schiff keine Buchung für sie gab. Das Ehepaar unternahm aufgrund dessen in dem gebuchten Zeitraum eine Mietwagenreise durch Florida. Zudem klagten sie auf Zahlung einer
Landgericht gab Klage teilweise statt
Das Landgericht Köln gab der Klage teilweise statt. Es erachtete einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 73 % des Reisepreises für angemessen, da die durchgeführte
Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Entschädigungsanspruch in Höhe von 73 % des Reisepreises
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Ehepaars zurück. Ihnen stehe nach § 651 f Abs. 2 BGB ein Anspruch auf
Kein Anspruch auf Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises
Zwar rechtfertige der Antritt einer vom Reisenden selbst organisierten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2018
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Köln, Urteil vom 07.02.2017
[Aktenzeichen: 4 O 124/16]
Jahrgang: 2017, Seite: 305 RRa 2017, 305
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Dokument-Nr. 25394
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