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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 17.06.2015
- 1 RVs 101/15 -
Tagessatzhöhe bei Asylbewerbern bemisst sich nach Höhe der baren und unbaren Zuwendungen
Feststellung "lebt von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz" unzureichend
Die Tagessatzhöhe bei einem straffällig gewordenen Asylbewerber bemisst sich unter anderem nach der Höhe der ihm zukommenden baren und unbaren Zuwendungen. Die Feststellung eines Amtsgerichts "lebt von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz" ist in diesem Zusammenhang unzureichend. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein
Fehlende Berücksichtigung der baren und unbaren Zuwendungen
Das Oberlandesgericht Köln entschied zu Gunsten des Angeklagten und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Bei der Verhängung einer Geldstrafe seien konkrete Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und insbesondere zu den monatlich erzielten Einkünften des Angeklagten zu treffen. Daran habe es hier gefehlt. Es sei unzureichend allein darauf abzustellen, dass der Angeklagte von Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz lebt. Vielmehr hätte sich das Amtsgericht mit der Höhe der tatsächlich erzielten Einkünfte befassen müssen. Da auch der Bezug von
Festsetzung der Tagessatzhöhe unterhalb des Dreißigstel der monatlichen Zuwendungen
Darüber hinaus habe es nach Ansicht des Oberlandesgerichts geboten sein können, die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2016
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2016, Seite: 49 NZV 2016, 49
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Dokument-Nr. 23375
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