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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 20.01.2016
- 9 U 1181/15 -
Werbung für Magnetfeldtherapie mit Hinweis auf Aktivierung der Selbstheilung des Körpers wegen Irreführung unzulässig
Therapeutische Wirksamkeit der Therapie wissenschaftlich nicht belegt
Das Oberlandesgericht Koblenz hat entschieden, dass Ärzte nicht damit werben dürfen, dass eine von ihnen angebotene Magnetfeldtherapie das Immunsystem sowie die Selbstheilung aktiviert und Schmerzen lindern kann. Das Gericht verwies darauf, dass diese Angaben eine therapeutische Wirksamkeit dieser Therapie suggerieren, die wissenschaftlich nicht belegt ist.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte ein niedergelassener Arzt im Internet für eine von ihm angebotene Magnetfeldtherapie mit den Angaben geworben, durch ein individuell abgestimmtes pulsierendes Energiefeld, das um eine bestimmte Körperstelle aufgebaut werde, könnten die Selbstheilung des Körpers aktiviert und Schmerzen gelindert werden. Sehr gute Erfolge habe er bei der Behandlung von Rückenleiden, Gelenkverschleiß an Knien und Hüfte, Rheuma und Prellungen erzielt; auch bei Migräne und Durchblutungsstörungen könne die pulsierende Magnetfeld-Therapie nachhaltig helfen. Obwohl die Wirkung der Behandlung bisher noch nicht wissenschaftlich bestätigt sei, beobachte er in seiner Praxis täglich erfreuliche Therapieerfolge.
OLG erklärt Werbeangaben für irreführend und damit unzulässig
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied, dass der Arzt diese Werbeangaben künftig zu unterlassen habe, weil sie irreführend und damit unzulässig sind. Sie suggerieren nach Auffassung der Richter nämlich eine therapeutische Wirksamkeit der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2016
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 22830
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