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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 22.08.2012
- 4 U 90/12 -
Steuerberater darf neben Berufsbezeichnung nicht Zusatz "Vorsitzender Richter a.D." führen
Nicht amtlich verliehene Berufsbezeichnungen und Hinweise auf ehemalige Beamteneigenschaft im beruflichen Verkehr unzulässig
Ein Steuerberater darf neben seiner Berufsbezeichnung nicht den Zusatz "Vorsitzender Richter a.D." führen. Dies entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe.
Der Beklagte des zugrunde liegenden Falls, ein
Weitere Berufsbezeichnungen muss amtlich verliehen werden
Auf die Berufung der Anwaltsgesellschaft hat das Oberverwaltungsgericht den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, im beruflichen Verkehr neben seiner
§ 43 Steuerberatungsgesetz:
(1) Die
(2) Die Führung weiterer Berufsbezeichnungen ist nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig.
(3) Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, sind erlaubt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2012
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online
- Hinweis auf nicht amtlich verliehene Qualifikationen als Zusatz zur Berufsbezeichnung "Steuerberater" unzulässig
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.02.2010
[Aktenzeichen: VII R 24/09]) - Steuerberater darf slowakische Titel „doktor filozofie“ auf Briefbogen nicht als „Dr.“-Titel führen
(Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.05.2011
[Aktenzeichen: 6 U 6/10])
Jahrgang: 2012, Seite: 1433 WRP 2012, 1433
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Dokument-Nr. 14058
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