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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 28.04.2005
19 U 33/05 -

Heizlüfter zum Enteisen von Autoscheiben - zur Auslegung der „Benzinklausel“ in der Privathaftpflichtversicherung

Eine Privathaftpflichtverscherung, muss den Schaden regulieren, der durch den Gebrauch eines Heizlüfters in einem Auto entstanden ist. Grund: Die Gefahr ging offensichtlich vom Gebrauch des Heizlüfters und nicht des vereisten PKWs aus. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.

Der Kläger begehrt Versicherungsschutz von seiner privaten Haftpflichtversicherung. Im Januar 2004 waren die Scheiben des Mercedes Transporters, der dem angestellten Maurermeister von seinem Arbeitgeber für Fahrten zu Baustellen überlassen worden war, vereist. Deshalb stellte er wie auch in vielen Jahren zuvor kurz nach 6.00 Uhr einen Heizlüfter in den Wagen. Nachdem er ihn angestellt hatte, ging er zum Frühstücken in seine Wohnung zurück. Als er ca. 10 Minuten später zurück kam, musste er feststellen, dass im Innern des Wagens durch den Heizlüfter ein Brand entstanden war. Den Schaden seines Arbeitgebers in Höhe von ca. 6.700 Euro wollte er nun von seiner Haftpflichtversicherung ersetzt haben.

Die beklagte Versicherung hat Leistungen im Hinblick auf die sogenannte „Benzinklausel“ abgelehnt. Danach ist „nicht versichert die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeugs ... wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden“. Sinn und Zweck dieser Klausel ist es, Überschneidungen zwischen Versicherungsfällen der Kraftfahrtzeughaftpflichtversicherung und solchen, für die die Privathaftpflicht eintritt, zu vermeiden. Das Landgericht Konstanz hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers zum Oberlandesgericht Karlsruhe -Senate in Freiburg- hatte Erfolg.

Der Haftungsausschluss der „Benzinklausel“ ist nach Auffassung des Senates nicht einschlägig, da der Kläger den Schaden nicht als Führer beim Gebrauch des Fahrzeugs verursacht hat. Die Anwendung der „Benzinklausel“ (also die Zuordnung zum Risikobereich der Kraftfahrzeugversicherung) setzt voraus, dass das Fahrzeug im Zusammenhang mit der schadensstiftenden Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nah eingesetzt wird, also sich dabei ein spezifisches Risiko des Kfz-Gebrauchs verwirklicht oder die Gefahr vom Fahrzeug selbst ausgeht. Indem der Kläger die Scheiben enteist hat, hat er zwar seinen Fahrtantritt vorbereitet. Bei dieser Verrichtung hat sich jedoch nicht die spezifische Gefahr des Fahrzeugs verwirklicht, vielmehr hat sich ein Risiko realisiert, das dem Gebrauch des Heizlüfters und nicht demjenigen des Fahrzeugs anhaftet.

Die Revision wurde zugelassen, da die Auslegung der Merkmale des „Führers“ sowie des „Gebrauchs“ in der in Privat- und Betriebshaftpflicht gebräuchlichen Benzinklausel angesichts der Vielzahl der Anwendungsfälle eine klärungsbedürftige und bisher in der Rechtsprechung nicht einheitlich behandelte Frage darstellt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2005
Quelle: ra-online, OLG Karlsruhe (pm)

Vorinstanz:
  • Landgericht Koblenz, Urteil vom 25.01.2005
    [Aktenzeichen: 4 O 364/04]
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