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Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.12.2006
- IV ZR 120/05 -
Privathaftpflichtversicherung muss für Brandschäden durch Heizlüfter im Auto aufkommen
BGH zur Auslegung der "Benzinklausel"
Wenn es bei dem Versuch die Scheiben eines Autos mit Hilfe eines Heizlüfters zu enteisen zu einem Brandschaden im Auto kommt, muss die Privathaftpflichtversicherung die Schäden erstatten. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Arbeitnehmer (Kläger) an einem Januarmorgen 2004 gegen 6.10 Uhr die vereisten Front- und Seitenscheiben seines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeugs mit Hilfe eines Heizlüfters enteisen. Nachdem er den
Das Oberlandesgericht Karlsruhe verurteilte die Versicherung zur Kostenübernahme, nachdem das Landgericht Konstanz die Klage zuvor noch abgewiesen hatte. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte als Revisionsinstanz nun das Urteil des Oberlandesgerichts.
Die
Gebrauchsrisiko des Heizlüfters hat sich verwirklicht - nicht das Gebrauchsrisiko des Autos
Der Schaden sei durch den Gebrauch des Heizlüfters und nicht durch den des Autos entstanden, so dass die Privathaftpflichtversicherung für den Schaden einstehen müsse. Zwar habe der Kläger mit seiner Enteisung seinen Fahrtantritt vorbereitet, sei jedoch aber nicht gleich losgefahren. Es habe sich nicht das Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs, sondern ein Risiko des Heizlüfters realisiert, meinten die Richter.
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AHaftpflichtVB BBR Privat Nr. III.1
Der Ausschluss einer Deckung von Haftpflichtansprüchen in der Privathaftpflichtversicherung wegen Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ver-ursacht sind (sog. Benzinklausel), setzt voraus, dass sich eine Gefahr verwirklicht hat, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist. Für die Auslegung der Ausschlussklausel kommt es nicht auf § 10 AKB an.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2008
Quelle: ra-online
- Heizlüfter zum Enteisen von Autoscheiben - zur Auslegung der „Benzinklausel“ in der Privathaftpflichtversicherung
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 28.04.2005
[Aktenzeichen: 19 U 33/05]) - Landgericht Konstanz, Urteil vom 25.01.2005
[Aktenzeichen: 4 O 364/04]
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2007, Seite: 207 DAR 2007, 207 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2007, Seite: 584 MDR 2007, 584 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2007, Seite: 464 NJW-RR 2007, 464 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2007, Seite: 189 NZV 2007, 189 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2007, Seite: 388 VersR 2007, 388 | Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 112, Seite: 207 VRS 112, 207
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