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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 27.04.2023
I-4 U 247/21 -

Fotoaufnahme eines urheberrechtlich geschützten Werks aus der Luft ist nicht von der Panaromafreiheit gedeckt

Panaromafreiheit erfasst nur Lichtbildaufnahmen von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen

Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk aus der Luft mittels einer Drohne aufgenommen, so ist dies nicht von der Panaromafreiheit des § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt. Denn diese erfasst nur Lichtbildaufnahmen von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen. Dazu gehört der Luftraum nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In mehreren Büchern eines Buchverlags wurden Fotos verschiedener urheberrechtlich geschützter Kunstwerke abgebildet. Die Fotos wurden mittels einer Drohne aus der Luft aufgenommen. Ein Künstler sah darin eine Verletzung seines Urheberrechts und klagte auf Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz. Das Landgericht Bochum gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Buchverlags. Er hielt die Fotoaufnahmen gedeckt von der Panoramafreiheit.

Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Anspruch auf Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz bestehe. Denn der Buchverlag habe eine Urheberrechtsverletzung begangen.

Fotoaufnahmen mittels Drohne nicht von Panoramafreiheit gedeckt

Werden Fotos eines Kunstwerks mittels einer Drohne aus der Luft aufgenommen, so das Oberlandesgericht, greife nicht die Panoramafreiheit des § 59 Abs. 1 UrhG. Diese umfasse nur diejenigen Perspektiven, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus bestehen. Dazu gehöre die Perspektive aus dem Luftraum nicht. Auch wenn der Begriff der "öffentlichen Wege, Straßen oder Plätze" nicht abschließend ist, lasse sich der Luftraum auch bei wohlwollender Auslegung nicht in diese Aufzählung einreihen. Es gehe nur um diejenigen Perspektiven, die sich den Augen eines Menschen von allgemein zugänglichen Orten aus bieten. Erfassts seien dabei allein Orte und Einrichtungen, die einen Teil der Erdoberfläche bilden oder mit der Erdoberfläche zumindest dauerhaft und fest verbunden sind.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2023
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Bochum, Urteil vom 18.11.2021
    [Aktenzeichen: 8 O 97/21]
Nachinstanz:
  • Bundesgerichtshof, Entscheidung
    [Aktenzeichen: I ZR 67/23]
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Dokument-Nr.: 33025 Dokument-Nr. 33025

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