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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 02.03.2018
- 9 U 54/17 -
Vorrang bei Fußgängerüberweg gilt nicht für Pedelec-Fahrer
Für einen auf Fußgängerüberweg fahrenden Pedelec-Fahrer gilt § 10 StVO
Für einen Pedelec-Fahrer gilt der Vorrang bei Fußgängerüberwegen gemäß § 26 StVO nicht. Kommt es zu einer Kollision mit einem Pkw, so ist ihm ein Verstoß gegen § 10 StVO anzulasten. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es auf einem
Landgericht bejaht Haftung in Höhe von 1/3
Das Landgericht Arnsberg gab der Klage teilweise statt. Es warf dem Kläger ein überwiegendes unfallursächliches Verschulden vor und entschied, dass die Beklagten wegen der verspäteten Reaktion zu einem Drittel für die Unfallfolgen haften müssen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers. Er hielt eine
Oberlandesgericht hält Haftungsquote für angemessen
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Eine höhere
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2020
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Arnsberg, Urteil vom 07.03.2017
[Aktenzeichen: 4 O 111/16]
Jahrgang: 2018, Seite: 792 MDR 2018, 792 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2018, Seite: 861 NJW-RR 2018, 861
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Dokument-Nr. 28598
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