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Oberlandesgericht Hamm, Hinweisbeschluss vom 03.08.2012
- 9 U 45/12 -
In der Skihütte muss mit glatten Böden gerechnet werden
Tragen von Skischuhen kann Gehsicherheit noch zusätzlich einschränken
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass in einer Skihütte grundsätzlich mit glatten Böden gerechnet werden muss und somit bei einer Verletzung durch einen Sturz kein Anspruch auf Schadensersatz besteht.
Im zugrunde liegenden Streitfall verlangte eine im Jahre 1958 geborene Klägerin aus Gevelsberg vom Inhaber einer Skihütte in Winterberg
Klägerin hat fragliche Bodenstelle vor dem Sturz bereits mehrfach betreten
Ihre Schadensersatzklage blieb jedoch erfolglos. Die Klägerin habe - so der Hinweis des Oberlandesgerichts Hamm - mit einem nassen und auch glatten Boden in der Skihütte rechnen und sich darauf einstellen müssen. Zu der Nässe und
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 20663
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