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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 12.07.2018
- 5 U 133/17 -
Eigentum an einer Rolex: Täuschungsbedingt aber freiwillig an Dritte abgegebene Uhr ist nicht "abhandengekommen"
Gutgläubiges Erwerben einer Uhr ohne Garantiekarte kann nicht als grob fahrlässiges Verhalten gewertet werden
Ein gutgläubiger Erwerb einer Sache kann dann nicht möglich sein, wenn sie einem Eigentümer abhandengekommen ist. Abhandengekommen ist eine Sache aber dann nicht, wenn ein Eigentümer täuschungsbedingt, aber letztlich doch freiwillig die Sache einer anderen Person übergeben hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Der Beklagte des zugrunde liegenden Falls erwarb im Mai 2008 für 12.000 Euro eine Herrenarmbanduhr der Marke Rolex. Die dazugehörige Garantiekarte wies den Erstkäufer der
Polizei beschlagnahmt Rolex
Im Februar 2016 erwarb der Kläger für 14.500 Euro bei einem Kölner Gebrauchtuhrenhändler die Rolex ohne dazugehörige Garantiekarte. Anlässlich einer Revision der
LG erklärt Beklagten zum Eigentümer der Uhr
Das Landgericht Bochum gab dem Beklagten recht. Der Kläger habe - nach der Ansicht des Landgerichts - nicht
OLG: Kläger kann als Eigentümer der Uhr Herausgabe verlangen
Mit Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass dem Kläger die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2019
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online (pm)
- Landgericht Bochum, Urteil vom 13.10.2017
[Aktenzeichen: 4 O 80/17]
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Dokument-Nr. 27045
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