wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 10. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 19.10.2015
5 RBs 112/15 -

Bußgeld für vorsätzlichen Verstoß gegen das Nicht­raucher­schutz­gesetz nicht zu beanstanden

Gesetz schränkt Versammlungsfreiheit rauchender Gäste zu Gunsten der Gesundheit von Nichtrauchern in zulässiger Weise ein

Ein Gastwirt, der im Rahmen von Protest­veranstaltungen entgegen den Vorgaben des Nicht­raucher­schutz­gesetzes das Rauchen in seiner Gaststätte gestattet, verletzt vorsätzlich das Nicht­raucher­schutz­gesetz. Ausgehend hiervon hat das Oberlandesgericht Hamm in zwei Fällen die vom Amtsgericht Essen gegen einen Gastwirt ausgeurteilten Geldbußen von 800 Euro und 1.600 Euro bestätigt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 1962 geborene Betroffene betreibt in Essen-Rüttenscheid eine Gaststätte. Im Rahmen einer Protestveranstaltung gegen das Nichtraucherschutzgesetz, einer sogenannten "Helmut Party", gestattete der Betroffene im Februar 2014 zahlreichen Gästen das Rauchen in seiner geöffneten Gaststätte. Anderen Gästen gegenüber wurde erklärt, dass geraucht werde und dass es ihnen freistehe, zu gehen. Für diese Tat belegte ihn die Stadt Essen im April 2014 mit einem Bußgeld in Höhe von 800 Euro. Ungeachtet dessen - der Betroffene legte gegen den Bußgeldbescheid zunächst Einspruch ein - gestattete es der Betroffene im Juni 2014 erneut, dass zahlreiche Gäste seiner Gaststätte im Rahmen einer weiteren sogenannten "Helmut Party" in der Gaststätte rauchten. Für die erneute Tat wurde er von der Bußgeldbehörde mit einem Bußgeld in Höhe von 1.600 Euro belegt.

Durch Nichtraucherschutzgesetzt geregeltes Rauchverbot wurde vorsätzlich verletzt

In dem nach den Einsprüchen des Betroffenen durchgeführten Gerichtsverfahren verurteilte das Amtsgericht Essen der Betroffenen wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Nichtraucherschutzgesetz zu den jeweils bereits von der Bußgeldbehörde verhängten Geldbußen. Zur Begründung wies das Amtsgericht darauf hin, dass der Betroffene das nach dem Nichtraucherschutzgesetz geltende Rauchverbot vorsätzlich verletzt habe. Das Gesetz schränke in zulässiger Weise die Versammlungsfreiheit der rauchenden Gäste zu Gunsten des Lebens und der Gesundheit der Nichtraucher ein. Es sei verfassungskonform, was der Betroffene habe erkennen können, so dass er auch keinem unvermeidbaren Verbotsirrtum erlegen sei. Bei den Höhen der Geldbußen sei zu berücksichtigen gewesen, dass sich der Betroffene uneinsichtig gezeigt habe, bereits einschlägig vorbelastet sei und im zweiten Fall die Tat begangen habe, nachdem ihm bereits der Bußgeldbescheid zur ersten Tat mit der hohen dreistelligen Geldbuße vorgelegen habe.

Vom Amtsgericht festgesetzte Geldbußen nicht zu beanstanden

Gegen die erstinstanzliche Verurteilung hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Dieser ist die zuständige Generalstaatsanwaltschaft Hamm entgegengetreten. Das angefochtene Urteil weise - so die Generalstaatsanwaltschaft - keine rechtlichen Fehler zum Nachteil des Betroffenen auf. Die Feststellungen des Amtsgerichts rechtfertigten die Verurteilung des Betroffenen wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Nichtraucherschutzgesetz. Die vom Amtsgericht festgesetzten Geldbußen seien der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Das Oberlandesgericht Hamm hat sich der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft angeschlossen und die Rechtsbeschwerde des Betroffenen auf seine Kosten als unbegründet verworfen. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen, so das Gericht.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Gaststättenrecht | Ordnungswidrigkeitenrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 21795 Dokument-Nr. 21795

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss21795

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (1)

 
 
MattyRecht schrieb am 04.11.2015

Der vom Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 19.10.2015 - 5 RBs 112/15 - ist rechtswidrig illegal und SED Haft abzuurteilen übrig! Es ist nicht mit dem Grundgesetz zu Artikel §§ 1, 20 GG!

Das OLG Hamm hat nur oberflächlich einer willkürlichen Gesetzes-mache geurteilt nicht aber auf die Werde ab-gewürdigt, das die Unversehrtheit uns Bürger in einem Demokratiestaat solcher Gesetzeslagen nicht zugreifen. ich Rate gegen das Nazi-hafte Urteil beim Bundesgerichtshof und einer erneuten Klage gegen die EU Gesundheitskommission Brüssel zu starten, denn deren Argumentationen zum Nichtrauchergesetz sind erschwindelt gelogener Blödsinn und dumme Spinnereien, Erfindungen schlechtes Übels arrogantes Getue um nichts, die machen sich was vor. Angst haben die in der EU, bearbeiten meine Klagen nicht ignorieren sie willkürlich wie auch gaunerhaft! Das Gesetz des Raucherverbots kommt von dem Markt, da es nicht zulässig ist hier Menschenrechte und edr Konvention zu brechen. Die EU ist für mich eine Kriegsführendebande beginnen mit solchen Allüren kommender Schlachten, wie 1856 schon. Das muss schnell ausgebremst werden, wie den hohen Blödsinn der Quatschumweltzonen, sie die EU in Brüssel ist zu feige, meine Schreiben zu beantworten zu wollen, klar ist auch, dass sie keine Argumente dazu hat. Selbst die Düsseldorfer Bezirksregierung für Umwelt hält sich gedeckt, klar ist, wer so versagt mit Filtern wie VW, die sind also nicht die einzigsten im Lande BMW OPEL Citroen und viele ätliche noch sind genauso unter der fallenden Absprache der Schmierereien betroffener in eigener Sache sich gegenseitig zu schmieren. Auch die Gesundheitsbeauftragte Tante in Deutschland also Berlin spinnt sich nur was zusammen, um Erklärungen scheut sich die Damen es fehlen ihr die Worte auf Pro und Contra! Klar, weil es alles Schwachsinn ist das große Vormachen um nichts. Dieses Urteil ist also eine starke Einschränkung von Menschenfreiheit! Ich klage gegen das Urteil wegen Rassismus bolschewistische Marxistische Abartigkeit deutscher Richter hier mit der Roten Lola zu vergleichen sein müssen, denn die hätte in der DDR genauso schweinisch geurteilt was hier stark gleicht. Demokratie ist hier nicht mehr KRIEG KRIEG KRIEG würde man in Winnetou sagen zu Recht der Apatschen.. Schlimm ist es geworden in Deutschland und das Fernsehen ist nur noch eine Hetzer nicht stimmender Berichte das Volk zu verdummen da!!

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?