wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 25. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 13.02.2001
27 U 183/00 -

Gast verschüttet Rotwein auf den guten Polstern

Keine Neuanschaffung von Möbeln, wenn die Kosten mehr als 30 % über dem Zeitwert liegen

Ein Gastgeber kann von seinem Gast nur Wertersatz, nicht aber den Wiederbeschaffungswert verlangen, wenn dieser aus Unachtsamkeit Rotwein auf den vier Jahre alten Teppichboden und auf die ebenso alte, hochwertige Polstergarnitur verschüttet. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Der Teppichboden hatte ursprünglich rund 14.000 DM, die Sitzmöbel rund 16.500 DM gekostet. Die Haftpflichtversicherung des Gastes hatte 7.000 DM Entschädigung gezahlt, weil die Flecken nicht rückstandslos zu entfernen waren. Die Gastgeber wollten aber weitere 13.500 DM von ihrem Gast für die Kosten der Neuverlegung des Bodenbelags und des Neubezugs der Polster unter Berücksichtigung eines Abzugs „neu für alt“.

Das Oberlandesgericht hat die Klage auch in zweiter Instanz (Vorinstanz: Landgericht Dortmund) abgewiesen. Der Zeitwert von Polstermöbeln und Teppichboden lag nach vier Jahren noch bei insgesamt 14.000 DM. Eine Neuverlegung bzw. Neuanschaffung des Teppichbodens und der Möbel hätte - unter Berücksichtigung eines Abzugs „neu für alt“ - Kosten von 19.000 DM verursacht.

Da dieser Betrag mehr als 30 % über dem Verkehrswert der Gegenstände lag, ist eine Neuanschaffung abzüglich eines Wertvorteils „neu für alt“ unverhältnismäßig. Die Gastgeber können nur Wertersatz in Höhe der bereits gezahlten 7.000 DM verlangen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2007
Quelle: ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Dortmund, Urteil vom 27.07.2000
    [Aktenzeichen: 2 O 276/00]
Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht | Weinrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 4221 Dokument-Nr. 4221

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil4221

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?