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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 12.09.2014
26 U 56/13 -

Entlassung eines Patienten aus der Behandlung ohne Hinweis auf nach­besserungs­be­dürftigen Zahnersatz stellt groben zahnärztlichen Behandlungsfehler dar

Gesundheitliche Beeinträchtigungen des Patienten rechtfertigten Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein Zahnarzt, der einen Patienten ohne ausdrücklichen Hinweis darauf aus einer Behandlung entlässt, dass eine von ihm eingegliederte Brücke nach­besserungs­bedürftig ist, grob behandlungs­fehler­haft handelt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der heute 53 Jahre alte Kläger aus Bielefeld ließ sich vom beklagten Zahnarzt aus Bielefeld im Dezember 2007 im Oberkiefer eine Brücke eingliedern. Am Kronenrand wies diese eine Stufe zu den natürlichen Zähnen auf, so dass die Kronenränder abstanden. Diese Situation beseitigte der Beklagte bei der letzten Behandlung des Klägers im Januar 2008 nicht. Unter Hinweis auf Beschwerden wegen der Brückenkonstruktion suchte der Kläger den Beklagten erst im Dezember 2008 erneut auf und brach die Behandlung sodann Anfang des Jahres 2009 ab, um sich von einem anderen Zahnarzt weiter behandeln zu lassen. Unter Hinweis auf eine mangelhafte Behandlung mit erheblichen Beschwerden beim Kauen und Entzündungen im Mundraum hat der Kläger vom Beklagten sodann Schmerzensgeld verlangt.

Sachverständigengutachten belegt fehlerhafte zahnprothetischen Versorgung

Das Oberlandesgericht Hamm sprach dem Kläger 1.000 Euro Schmerzensgeld zu. Nach der Anhörung eines zahnmedizinischen Sachverständigen hatte das Gericht festgestellt, dass der Kläger bei der zahnprothetischen Versorgung durch den Beklagten fehlerhaft behandelt wurde. Die Brückenkonstruktion sei mangelhaft gewesen, sie habe bei fünf Zähnen abstehende Kronenränder aufgewiesen. Dies habe der Beklagte bei der Eingliederung der Brücke erkennen müssen. Die gleichwohl vorgenommene Eingliederung entspreche nicht dem zahnärztlichen Standard. Dass sich der Kläger erst Ende des Jahres 2008 erneut beim Beklagten vorgestellt habe, so dass der Beklagte zuvor keine Möglichkeit gehabt habe, die Brücke nachzubessern, entlaste ihn nicht. Es liege vielmehr ein grober Behandlungsfehler vor. Der Beklagte habe den Kläger nach der Eingliederung der mangelbehafteten Brücke von sich aus wieder einbestellen müssen, um den Mangel zu beseitigen. Darauf, dass der Kläger ihn selbständig wieder aufsuchen würde, habe sich der Beklagte nicht verlassen dürfen.

Fehlerhafte Behandlung führte zu Schmerzen und Entzündungen im Mundraum

Durch die fehlerhafte Behandlung habe der Kläger Schmerzen erlitten und sei beim Essen und Trinken beeinträchtigt gewesen. Der abstehende Kronenrand habe dazu geführt, dass Zahnfleisch gegen die Kante des Zahnersatzes stoße, was Reizungen, Blutungen, Rötungen und Schwellungen hervorrufe. Auch kurzfristige Entzündungen im Mundraum seien deswegen aufgetreten oder begünstigt worden. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers rechtfertigten ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro. Dabei spreche gegen das Vorhandensein besonders starker Schmerzen, auf die sich der Kläger im Prozess berufen habe, dass sich der Kläger erst ca. ein Jahr nach der Versorgung erneut beim Beklagten wieder vorgestellt habe. Bei sehr heftigen oder gar unerträglichen Schmerzen hätte der Kläger den Beklagten sicherlich früher wieder aufgesucht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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