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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 08.06.2015
- 2 U 163/14 -
Überhöhter Kraftstoffverbrauch muss nicht immer Mangel darstellen
Kfz-Käufer muss nach Tabellenwerten ermittelten Spritverbrauch hinnehmen
Verweist ein Verkaufsprospekt auf nach "Richtlinie 80/1268/EWG ermittelte Kraftstoffverbrauchswerte", liegt bei einem überhöhten Kraftstoffverbrauch schon dann kein erheblicher Fahrzeugmangel vor, wenn auch nur eine der beiden Prüfungsmethoden der Richtlinie einen die Prospektangabe um weniger als 10 % übersteigenden Spritverbrauch ergibt. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und änderte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund ab.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahre 2009 leaste der Kläger aus Gevelsberg einen beim beklagten Autohaus aus Dortmund für 30.290 Euro gekauften Neuwagen Dodge Nitro SXT mit 2,8 l Dieselmotor. Der dem Kauf zugrunde liegende Prospekt wies
LG gibt Klage aufgrund überschrittener Verbrauchswerte statt
Das Landgericht ließ die
Auch unabhängig vom konkreten Fahrzeug abstrakt festgelegte Werte einer Tabelle der Richtlinie stellen gültige Prüfungsmöglichkeit dar
Die Berufung des beklagten Autohauses war erfolgreich. Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage nach einem ergänzten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Autokäufer bei zu hohem Kraftstoffverbrauch zum Rücktritt berechtigt
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 07.02.2013
[Aktenzeichen: I-28 U 94/12]) - Verkaufsangebot für einen Vorführwagen muss auch Angaben zum Kraftstoffverbrauch enthalten
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.12.2011
[Aktenzeichen: I ZR 190/10])
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Dokument-Nr. 22184
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