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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 21.02.2017
- 2 Ausl. 27/16 -
Auslieferung nach Ruanda zur Strafverfolgung wegen Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zulässig
Zur Last gelegte Straftaten rechtfertigten Auslieferung
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass die Auslieferung eines ruandischen Staatsangehörigen an die Republik Ruanda zur Strafverfolgung wegen Völkermordes und wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit zulässig ist.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Verfolgte, 1973 in Ruanda geboren, ist ruandischer Staatsangehöriger. Er hielt sich zuletzt in Emsdetten auf. Dort wurde er im November 2016 aufgrund eines zuvor erlassenen Auslieferungshaftbefehls festgenommen und befand sich seitdem in Auslieferungshaft.
Ruandische Behörden beantragen Auslieferung des Verfolgten
Im Jahr 2015 ersuchten die ruandischen Behörden um die
Verfolgter bestreitet Tatvorwürfe und widerspricht Auslieferung
Die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe hatte der Verfolgte im Auslieferungsverfahren bestritten. Er sei Hutu, so der Verfolgte, und werde von der jetzt durch Tutsi gebildeten Regierung Ruandas zu Unrecht beschuldigt und verfolgt. Er widersprach seiner
In Frage stehende Taten sowohl nach ruandischem als auch nach deutschem Recht strafbar
Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft folgend erklärte das Oberlandesgericht Hamm die
In Ruanda drohende Strafe stellt kein Auslieferungshindernis dar
Hinreichende Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung des Verfolgten, die seiner
Die
Freiheitsstrafe aufgrund der Schwere der Taten nicht unerträglich hart
Angesichts der Schwere der dem Verfolgten zur Last gelegten Taten sei eine nach ruandischem Recht verhängte lebenslange Freiheitsstrafe nicht als unerträglich hart oder unmenschlich anzusehen. Das ruandische Recht biete in diesem Fall die Möglichkeit, nach verbüßten 20 Jahren Freiheitsstrafe bedingt entlassen zu werden.
Auslieferungen zur Strafverfolgung nach Ruanda nicht mehr menschenrechtswidrig
Dem Verfolgten drohe auch keine unfaire, mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbare Prozessführung und keine den europäischen Mindeststandards widersprechende, menschenunwürdige Behandlung in der Haft. Hiervon könne das Oberlandesgericht nach ihm vom Auswärtigen Amt erteilten Auskünften zu den Haftbedingungen und zur Frage der Rechtsstaatlichkeit von Strafverfahren in Ruanda ausgehen. In den letzten Jahren hätten sich rechtsstaatliche Standards ruandischer Strafverfahren entscheidend verbessert. So sähen der internationale Strafgerichtshof für Ruanda und auch der europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Entscheidungen aus dem Jahre 2011 Auslieferungen zur Strafverfolgung nach Ruanda nicht mehr als menschenrechtswidrig an. Nach der Auswertung dieser Entscheidungen und weiterer Gerichtsentscheidungen gehe auch das Oberlandesgericht Hamm davon aus, dass die Mindestverteidigungsrechte in einem ein ruandischen Strafverfahren gewahrt sein.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Mitgliedsstaat darf eigene Staatsangehörige besser vor Auslieferungen an Drittstaaten schützen als andere Unionsbürger
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 06.09.2016
[Aktenzeichen: C-182/15]) - Strafverfolgung wegen illegalen Einschleusens von Ausländern: Auslieferung zweier syrischer Brüder nach Italien zulässig
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 29.09.2015
[Aktenzeichen: 2 Ausl. 125/15 , 2 Ausl. 126/15])
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Dokument-Nr. 24731
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