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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 29.09.2015
2 Ausl. 125/15 , 2 Ausl. 126/15 -

Strafverfolgung wegen illegalen Einschleusens von Ausländern: Auslieferung zweier syrischer Brüder nach Italien zulässig

Gesetzliche Voraussetzungen für Auslieferung erfüllt

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass zwei syrische Brüder aus Deutschland nach Italien zur Strafverfolgung wegen des Verdachts des illegalen Einschleusens von Ausländern ausgeliefert werden dürfen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die italienischen Behörden betreiben gegen die beiden 1989 und 1993 in Latakia/Syrien geborenen syrischen Brüder auf der Grundlage eines europäischen Haftbefehls die Auslieferung zur Strafverfolgung in Italien. Sie legen den Brüdern zur Last, am 30. Dezember 2014 als Mitglieder der Besatzung des Schiffes Blue Sky M gemeinsam mit weiteren Landsleuten am Transport von ca. 800 Nicht-EU-Bürgern vom Golf von Mersin (Türkei) bis zur italienischen Küste bei Gallipoli beteiligt gewesen zu sein und zu deren illegaler Einreise Hilfe geleistet zu haben. In dem unter moldauischer Flagge fahrenden Frachtschiff sollen die Migranten von der Besatzung unter Bedingungen befördert worden seien, die sie einer Gefahr für ihr Leib und Leben ausgesetzt hätten. Die Flüchtlinge hätten sich im Laderaum des Frachtschiffes befunden, das nicht für die Beförderung einer so hohen Zahl von Einwanderern ausgerichtet gewesen sei. Der Transport sei ohne geeignete Sicherheitseinrichtungen bei schlechten Witterungsbedingungen erfolgt.

Brüder befinden sich derzeit in Auslieferungshaft

Die verfolgten Brüder sind im August 2015 in Soest festgenommen worden und befinden sich in Auslieferungshaft in zwei nordrhein-westfälischen Gefängnissen. Sie geben an, selbst als Flüchtlinge an Bord des Schiffes gewesen zu sein und für die Überfahrt mehrere 1.000 Euro gezahlt zu haben.

OLG erklärt Auslieferung für zulässig

Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm die Auslieferung beider Brüder für zulässig erklärt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Auslieferung seien erfüllt. Der europäische Haftbefehl konkretisiere die den Brüdern zur Last gelegten Straftaten. Diese seien auslieferungsfähige Straftaten, die von den italienischen Behörden zutreffend als - im Höchstmaß in Italien mit erheblicher Freiheitsstrafe bedrohte - Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt bewertet worden seien. Auch nach deutschem Recht seien die in Frage stehenden Sachverhalte mit Strafe bedroht.

Gestellter Asylantrag und bereits zuerkannter Flüchtlingsstatus stehen Auslieferung nicht entgegen

Auslieferungshindernisse lägen nicht vor. Der von einem der Brüder in Deutschland gestellte Asylantrag stehe der Auslieferung nicht entgegen, auch nicht der dem anderen Bruder in Deutschland bereits zuerkannte Flüchtlingsstatus. Es sei gerichtsbekannt, dass derzeit Bürgerkriegsflüchtlinge aus allen EU-Staaten nicht nach Syrien abgeschoben würden. Die von italienischen Behörden jetzt beantragte Auslieferung erfolge auch nicht im Rahmen eines Asylverfahrens, sondern zur Strafverfolgung. Der in Deutschland nicht beschiedene Asylantrag sei kein Hindernis, weil auch Italien das Recht auf Asyl gewähre.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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