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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 04.03.2021
15 W 80/21 -

Unzulässige Wohnungs­durch­suchung bei ausreisepflichtigem Ausländer zwecks Auffindens von vermuteten Ausweispapieren

Allgemeine Lebenserfahrung spricht nicht für Vorenthalten von Ausweispapieren

Die Anordnung einer Wohnungs­durch­suchung bei einem ausreisepflichtigen Ausländer zwecks Auffindens von bloß vermuteten Ausweispapieren ist unzulässig. Es spricht keine allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass Ausweispapiere vorenthalten werden. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall ordnete das Amtsgericht Gelsenkirchen im Oktober 2020 die Durchsuchung der Wohnung eines ausreisepflichtigen Ausländers an. Die Ausländerbehörde vermutete, dass sich in der Wohnung Ausweispapiere befanden, die der Ausländer absichtlich zurückhielt, um seine Abschiebung zu verhindern. Gegen den Durchsuchungsbeschluss legte der Ausländer Beschwerde ein.

Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses

Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten des Ausländers. Der Durchsuchungsbeschluss sei rechtswidrig. Insbesondere habe er nicht auf § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen gestützt werden können. Dies hätte nämlich das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten dafür vorausgesetzt, dass sich in der Wohnung Ausweispapiere oder sonstige zur Identifizierung geeignete Dokumente befinden. Allein die schlichte Möglichkeit genüge für einen Durchsuchungsbeschluss aber nicht.

Allgemeine Lebenserfahrung spricht nicht für Vorenthalten von Ausweispapieren

Es gebe nach Ansicht des Oberlandesgericht keine allgemeine Lebenserfahrung, nach der nahezu alle ausreisepflichtigen Ausländer über Identitätsnachweise verfügen, die sie den Ausländerbehörden bewusst vorenthalten, um eine Rückführung in das Heimatland zu erschweren oder zu verhindern.

Verletzung der Mitwirkungspflichten stellt kein Indiz für Vorenthalten

Auch eine hartnäckige Verletzung der Mitwirkungspflichten aus § 48 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes stelle kein Indiz dafür dar, so das Oberlandesgericht, dass der Ausländer in seiner Wohnung Ausweispapiere aufbewahrt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2021
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 15.10.2020
    [Aktenzeichen: 702 XIV(L)57/20W]
Aktuelle Urteile aus dem Aufenthaltsrecht | Ausländerrecht

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Dokument-Nr.: 30048 Dokument-Nr. 30048

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Kommentare (4)

 
 
klaus butzer schrieb am 06.04.2021

und wer wird für diese rechtswidrichkeit bestraft?

da die "kriminelle vereinigung" BRD ihre gangmitglieder schützt,natürlich keiner!

Dennis Langer schrieb am 31.03.2021

THC?

Technische Hochschule Chemnitz?

Recki schrieb am 30.03.2021

Die Bundesrepublik ist ja bekannt als ein Paradies für Geldwäsche, Illegale Einwanderer, Banden, Mafia usw.

In anderen Ländern wird gehandelt, bei uns werden diese Menschen durch "Gesetzeslücken" geschütz.

Und wenn dann nach langer Zeit vielleicht endlich gehandelt wird (muss ja bei uns alles 150%ig sein), dann sind diese Leute, das Geld bereits wieder weg/ nicht auffindbar....

So kann es nicht weiter gehen!

Wenn eine Verdacht besteht, dass z.B. evtl. Papiere unterschlagen werden, muss gehandelt werden und nicht der Beschwerde des .... gegen den Durchsuchungsbeschluss gerichtlich zugestimmt werden!

Gerichte haben in erster Linie die Aufgabe unsere eigenen Bürger zu schützen

Is klar antwortete am 30.03.2021

Was für ein Blödsinn! Gerichte haben als Aufgabe, das geltende Recht anzuwenden. Die Bürger zu schützen bzw. den dafür erforderlichen rechtlichen Rahmen zu setzen, ist Aufgabe des Gesetzgebers, also der Politik!

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