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Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 19.08.2009
- 5 U 11/08, 5 U 12/08 und 3 U 199/08 (vom 13.08.2009) -
OLG Hamburg: Tabakkonzerne dürfen Werbeverbote nicht umgehen
Nennung der Zigarettenmarke für Imagewerbung und Bezeichnung "Bio Tabak" nicht zulässig
Tabakkonzerne dürfen in Zeitungen nicht für Zigaretten werben, auch nicht unter dem Vorwand der Imagewerbung. Ebenfalls ist es untersagt, Zigaretten mit dem Begriff "Bio-Tabak" zu bewerben. Das hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden.
Trotz des geltenden Tabak-Werbeverbots hatten Reemtsma und British American Tobacco (BAT) Anzeigen in der SPD-Zeitung "Vorwärts" geschaltet. Reemtsma hatte mit dem Slogan "Verantwortung wird bei Reemtsma groß geschrieben" für das Engagement des Unternehmens beim Jugendschutz geworben und in der Anzeige Logos ihrer Zigarettenmarken abgebildet. Auch BAT hatte sein gesellschaftliches Engagement betont und am Ende der Anzeige ebenfalls seine Zigarettenmarken genannt.
Verstoß gegen Werbeverbot für Tabakerzeugnisse
Die Hamburger Richter standen den Tabakfirmen zwar das Recht zu, Imagewerbung zu betreiben. Die Nennung der Zigarettenmarken habe aber nichts mit der grundgesetzlich geschützten Meinungsäußerung in den Annoncen zu tun und verstoße gegen das Werbeverbot für Tabakerzeugnisse. Das gilt nach Auffassung der Richter auch dann, wenn die Markennamen nur in relativ kleiner Schrift aufgeführt sind.
Bezeichnung "Bio Tabak" suggeriert falsche Vorstellungen hinsichtlich einer Gesundheitsschädigung
In einem anderen Urteil stellten die Hamburger Richter klar, dass "Bio"-Werbung für Zigaretten verboten ist. Die Santa Fe Natural Tobacco Company hatte für eine Zigarettenmarke in Flyern mit dem Hinweis "Bio Tabak" geworben. Das verstößt gegen das vorläufige Tabakgesetz. Danach ist es verboten, in der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2009
Quelle: ra-online, Verbraucherzentrale Bundesverband
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Dokument-Nr. 8596
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