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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.06.2020
- 5 WF 107/20 -
Kein Ordnungsgeld gegen Jugendamt wegen Aussetzung des gerichtlich geregelten begleitenden Umgangs
Jugendamt kann Mitwirkungsbereitschaft jederzeit widerrufen
Hat sich das Jugendamt im Rahmen einer gerichtlichen Umgangsregelung zu einem begleitenden Umgang bereit erklärt, so kann gegen ihn wegen der Aussetzung des Umgangs kein Ordnungsgeld verhängt werden. Das Jugendamt kann jederzeit seine Mitwirkungsbereitschaft widerrufen. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde vor dem Amtsgericht Gießen im November 2019 eine
Unzulässige Verhängung von Ordnungsgeld gegen Jugendamt
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Jugendamts. Die Festsetzung des Ordnungsgelds sei unzulässig gewesen. Die Erklärung der Bereitschaft zur Begleitung des Umgangs und die Aufnahme des Jugendamts als umgangsbegleitende Institution in die
Mögliche Festsetzung von Ordnungsgeld bei formeller Beteiligung des Jugendamts am Umgangsverfahren
Das Oberlandesgericht hielt eine Festsetzung von
Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht und Möglichkeit eines Abänderungsverfahrens
Das Oberlandesgericht verwies die Kindesmutter an das Verwaltungsgericht. Zudem hätte das Amtsgericht seiner Ansicht nach in Betracht ziehen müssen, ein Abänderungsverfahren einzuleiten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2020
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Gießen, Beschluss vom 20.06.2020
[Aktenzeichen: 244 F 492/20]
- Verhinderung einer zulässigen Urlaubsreise durch missbräuchliche Benutzung der Bundespolizei stellt Verstoß gegen Umgangsvereinbarung dar
(Kammergericht Berlin, Beschluss vom 23.06.2017
[Aktenzeichen: 13 WF 96/17, 13 WF 97/17]) - Verstoß gegen Umgangsvereinbarung: Festsetzung von Ordnungsgeld trotz fehlerhafter Androhung der Ordnungshaft
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 24.01.2022
[Aktenzeichen: 13 WF 210/21])
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Dokument-Nr. 28947
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