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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.09.2018
5-3 StE 4/16 - 4 - 3/17 -

32-Jähriger wegen Beihilfe zum Kriegsverbrechen und mit­glied­schaftlicher Beteiligung an ausländischer terroristischer Vereinigung "ISIG" verurteilt

Grausame und unmenschliche Behandlung einer anderen Person nicht als mit­täter­schaftliches Handeln sondern als Beihilfe zu Kriegsverbrechen zu werten

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat den 32-jährigen deutschen Staatsangehörigen Abdelkarim E. B. wegen Beihilfe zu einem Kriegsverbrechen gegen Personen in Tateinheit mit mit­glied­schaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland schuldig gesprochen und - unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Vorverurteilung - zu einer Gesamt­freiheits­strafe von zehn Jahren verurteilt.

Der Angeklagte des zugrunde liegenden Verfahrens ist bereits durch - rechtskräftiges - Urteil des Oberlandesgerichts vom 8. November 2016 wegen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz, davon in einem Fall zudem in Tateinheit mit einem Kriegsverbrechen gegen Personen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Unter Einbeziehung dieser Strafe hat das Oberlandesgericht ihn nunmehr wegen weiterer Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.

Angeklagter radikalisiert sich und gelangt zu salafistisch-islamistischer Sicht seiner Religion

Aufgrund der Hauptverhandlung stellte das Gericht folgenden Sachverhalt fest: Der in Frankfurt am Main geborene Angeklagte wuchs mit drei Brüdern bei seinen Eltern auf und erlernte seinen Angaben nach den Beruf des Bürokaufmanns. Er ist ledig, aber mit der gesondert verfolgten Angelique Shira H. liiert. Mit ihr hat er eine gemeinsame Tochter. Der Angeklagte lebte zuletzt von Sozialleistungen und ist Moslem. Spätestens seit Dezember 2012 radikalisierte er sich und gelangte zu einer salafistisch-islamistischen Sicht seiner Religion, der zufolge er es als seine religiöse Pflicht als gläubiger Moslem empfand, in den bewaffneten "Heiligen Krieg" ("Jihad") zu ziehen, um gegen die "Ungläubigen" zu kämpfen.

Beteiligung an grausamer und unmenschlicher Behandlung anderer Personen

Er hielt sich von September 2013 bis Anfang Februar 2014 in Syrien auf. Am 9. November 2013 beteiligte er sich als Mitglied des sogenannten ISIG an der grausamen und unmenschlichen Behandlung einer nach dem humanitären Völkerrecht geschützten Person. Er begab sich auf Anweisung eines "Emir" genannten Anführers in ein Gebäude an einem nicht genau bekannten Ort in oder in der Nähe von Aleppo. Dort wollten mindestens sieben Mitglieder des "ISIG" einen in ihrer Gewalt befindlichen Mann, den sie einer in Gegnerschaft zum "ISIG" stehenden Organisation zuordneten, durch Schläge und Tritte sowie durch die Drohung, ihn mit Stromschlägen zu foltern, zu einer Aussage veranlassen. Der Angeklagte filmte auf Befehl des "Emirs" das mindestens zehn Minuten dauernde Geschehen mit seinem Mobiltelefon.

OLG: Handlung stellt Beihilfe zu Kriegsverbrechen dar

Das Oberlandesgericht wertet das Verhalten des Angeklagten - abweichend von der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss - nicht als mittäterschaftliches Handeln, sondern als Beihilfe zu einem Kriegsverbrechen gegen Personen. Bedeutung erlangt dabei insbesondere, dass nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte sich an den Drohungen mit Stromfolter beteiligte, indem er "dhou, dhou!", d.h. "Strom, Strom!" rief.

Seit seiner Rückkehr nach Deutschland am 25. Februar 2015 befindet sich der Angeklagte in Haft.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2018
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online

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Kommentare (4)

 
 
Jan Lanc, Neu-Isenburg schrieb am 02.10.2018

Finde ich super das wenigstens hier die Täter zur Rechenschaft gezogen werden. Auch wenn es sicher nur ein ganz kleiner Teil der Täter ist.

regina scholl schrieb am 27.09.2018

wie kann einer der solche strafsachen macht

deutscher sein.deutscher ist man nur innerhalb der menschenrechte..egal welcher hautfarbe.wem die menschenrechte egal bzw.wer sie nicht anerkennt

kann kein deutscher im sinne des gg sein.die brd mithin auch die bevölkerung der brd ist rechtlich

den menschenrechten subordiniert bzw. die menschenrechte sind prioritär verpflichtend einzuhalten.

da sind eine menge mehr leute betroffen.die die menschenrecht nicht einhalten...bzw. nicht anerkennen...so geht das nicht weiter.

salemaleikum baba schrieb am 27.09.2018

...hätte auch mehr sein können...

was soll das werden,wenn der wieder draussen ist..nicht mehr integrierbar..wird er sein.

nicht anders als jetzt.eher voll rachsucht.

omshawa schrieb am 27.09.2018

gut so.

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