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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.04.2022
- 3 Ss-OWi 415/22 -
Absehen vom Fahrverbot nur bei tragfähigen Feststellungen zum Vorliegen einer besonderen Härte
Amtsgericht muss erneut Feststellungen über Vorliegen besonderer Härte treffen
Das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mind. 41 km/h indiziert grundsätzlich die Verhängung eines Fahrverbots von einem Monat. Davon kann nur abgesehen werden, wenn Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Härte vorliegen. Der Verlust des Arbeitsplatzes kann im Einzelfall eine solche unverhältnismäßige Härte darstellen. Dies bedarf jedoch der ausführlichen Begründung und Darlegung der zugrundliegenden Tatsachen. Die kritiklose Übernahme der Einlassung des Betroffenen durch den Tatrichter oder bloße Vermutungen genügen nicht. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat ein amtsgerichtliches Urteil aufgehoben, mit welchem das im Bußgeldbescheid verhängte Fahrverbot aufgehoben worden war.
Der Betroffene überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der A 3 im April 2021 um mindestens 43 km/h. Gegen ihn wurde deshalb im Mai 2021 nach der damals gültigen Bußgeldkatalogverordnung eine Geldbuße von 160 € und ein
Feststellungen des Amtsgerichts nicht ausreichend für Absehen von Fahrverbot
Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft führte zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Die Feststellungen des Amtsgerichts deckten nicht die Voraussetzungen für ein Absehen von einem
Tragfähige Urteilsfeststellungen erforderlich
Sei trotz eines Regelfalls die Verhängung eines Fahrverbots unangemessen, könne zwar von einem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2022
Quelle: OLG Frankfurt am Main, ra-online (pm/cc)
- Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 25.11.2021
[Aktenzeichen: 66 OWi - 5791 Js 27664/21]
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Dokument-Nr. 31734
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