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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.06.1987
21 U 57/86 -

Kein Anspruch auf jährliche Ausgleichzahlungen wegen Herüberwehen von Birkensamen, Laub und Zweige dreier Birken

Keine unzumutbare Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung

Wehen von einem Nachbargrundstück wegen dreier Birken Samen, Laub und Zweige auf ein Grundstück, so wird dadurch nicht die ortsübliche Nutzung des Grundstücks in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Ein Anspruch auf Zahlung einer jährlichen Entschädigung nach § 906 Abs. 2 BGB besteht daher nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Grundstückseigentümer klagte gegen seinen Nachbarn auf Zahlung einer jährlichen Entschädigung wegen der Beeinträchtigung durch dreier Birken des Nachbarn. Durch die Birken wurde regelmäßig Birkensamen, Laub und Zweige auf das klägerische Grundstück geweht, was einen erhöhten Reinigungsaufwand mit sich brachte. Der Kläger verlangte daher eine jährliche Ausgleichszahlung von 300 DM.

Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied gegen den Kläger. Dieser habe kein Anspruch auf einer jährlichen Ausgleichszahlung nach § 906 Abs. 2 BGB gehabt. Denn durch die herübergewehten Samen, Blüten, Blätter und Äste der drei Birken des Nachbarn sei die ortsübliche Benutzung des klägerischen Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt worden.

Beeinträchtigung durch Birken war nicht unüblich

Zudem sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts zu beachten gewesen, dass in einer ländlichen Gemeinde ein Bestand von drei Birken nicht als unüblich anzusehen sind. Zwar erkannte das Gericht an, dass die von ihnen ausgehenden Beeinträchtigungen als erheblich empfunden werden können. Dennoch seien sie nicht unüblich und können auch nicht als natürliche Umwelteinflüsse für unzumutbar gehalten werden. Darüber hinaus bedinge das allgemeine Interesse am Bestand einheimischer größerer Bäume, dass von ihnen ausgehende Beeinträchtigungen in gewissem Umfang hinzunehmen sind.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2013
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Grundstücksrecht | Nachbarrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 1987, Seite: 1101
NJW-RR 1987, 1101

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Dokument-Nr.: 17051 Dokument-Nr. 17051

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Kommentare (1)

 
 
Monika Frank schrieb am 05.11.2013

Das ist ein gutes Urteil! Viele Leute ziehen aus der Stadt in umliegende ländliche Gebiete und wollen aber eigentlich keine Natur und die ortsüblichen Bäume, die machen ihrer Meinung nach nur Dreck und sollten alle gefällt werden. Schade, dass sie so uneinsichtig sind und den Wert der Bäume nicht erkennen. Und, wie gut, dass es noch Gerichte gibt, die ihnen kein Recht geben! Hoffentlich haben sie jetzt aus dem urteil etwas über die Natur und den Naturschutz gelernt.

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