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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.03.2019
16 U 57/18 -

"Berührungsloser Unfall": Pkw-Fahrer haftet auch für Sturz eines Radfahrers nach erfolgreichem Ausweichen

Sturz beim Wiederauffahren auf ursprünglichen Weg ist noch Teil des durch den Pkw ausgelösten Ausweichmanövers

Weicht ein Radfahrer einem entgegenkommenden Pkw aus und stürzt erst beim sich unmittelbar anschließenden Wiederauffahren auf den befestigten Weg, haftet der Pkw-Fahrer dennoch. Das Wiederauffahren auf den ursprünglichen Weg ist noch Teil des durch den Pkw ausgelösten Ausweichmanövers. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls befuhr mit seinem Fahrrad einen ca. 2 m breiten befestigten Feldweg in der Umgebung von Gelnhausen. Die Beklagte führte für die Stadt Gelnhausen eine Kontrollfahrt aus und kam dem Kläger mit einem Pkw entgegen. Der Kläger wich dem Pkw auf den unbefestigten und zum Unfallzeitpunkt matschigen Seitenstreifen nach rechts aus. Die beiden Verkehrsteilnehmer fuhren berührungslos aneinander vorbei. Beim Versuch, unmittelbar nach dem Passieren wieder auf den befestigten Weg aufzufahren, stürzte der Kläger. Er zog sich mehrfache Verletzungen zu und begehrt neben dem Ersatz entstandener Heilbehandlungskosten sowie der Fahrradreparatur Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 Euro.

Sturz ist Betriebsgefahr des Fahrzeugs zuzurechnen

Das Landgericht verurteilte die Beklagte zum Ausgleich von 50 % des entstandenen Schadens. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg. Obwohl es sich um einen "berührungslosen Unfall" handele, sei der Sturz der Beklagten zuzurechnen und beim Betrieb des von der Beklagten gesteuerten Fahrzeugs entstanden. Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" nach § 7 Abs. 1 StVG sei dem Schutzzweck entsprechend weit auszulegen. Erfasst würden alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genüge, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt habe und das Schadensereignis in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden sei. Hier sei der Unfall zwar nicht beim Ausweichen auf den unbefestigten Seitenstreifen geschehen, sondern erst beim Wiederauffahren auf den befestigten Radweg nach dem erfolgreichen Passieren des Fahrzeugs. Zu diesem Zeitpunkt sei die eigentliche Gefahr - eine Kollision mit dem von der Beklagten geführten Kfz - vorüber gewesen. Dennoch sei der Sturz noch der Betriebsgefahr des Fahrzeugs zuzurechnen. Der Ausweichvorgang sei durch die Fahrweise der Beklagten veranlasst worden. Der Sturz erfolgte im nahen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Entgegenkommen der Beklagten. Das Wiederauffahren des Klägers auf den befestigten Radweg sei Teil des Ausweichmanövers gewesen, welches zu Ende geführt werden sollte. Letztlich liege ein insgesamt missglücktes Ausweichmanöver vor, das nach Auffassung des Oberlandesgerichts der Betriebsgefahr des Fahrzeugs zuzurechnen sei.

Betriebsgefahr des Autofahrers steht Mitverursachung des Unfalls durch Radfahrer gegenüber

Wäge man die beiderseitigen Verursachungsbeiträge und Verschuldensanteile ab, gelange man zu einer hälftigen Haftungsverteilung, stellte das Oberlandesgericht weiter fest. Der Betriebsgefahr der Beklagten stehe eine Mitverursachung des Unfalls durch den Kläger gegenüber. Er hätte die Möglichkeit gehabt, sein Fahrrad anzuhalten und die Beklagte passieren zu lassen. Jedenfalls habe er beim Wiederauffahren auf den Radweg u.a. unter Berücksichtigung der matschigen Verhältnisse nicht die gebotene Sorgfalt walten lassen.

Erläuterungen

§ 7 StVG Haftung des Halters

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) [...]

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2019
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm)

Vorinstanz:
  • Landgericht Hanau, Urteil vom 20.02.2018
    [Aktenzeichen: 1 O 363/17]

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Dokument-Nr.: 27235 Dokument-Nr. 27235

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