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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.07.2020
- 16 U 265/19 -
OLG Frankfurt am Main: Keine Haftung der Erben gegenüber dem Lokführer bei Suizid auf Bahngleisen
Kein Anspruch auf Schadensersatz
Nach einem Suizid auf Bahngleisen sind die Erben des Verstorbenen dem involvierten Lokführer nicht zum Schadenersatz verpflichtet, wenn der Schaden in einem die freie Willensentschließung ausschließenden Zustand zugefügt wurde. Davon war im streitgegenständlichen Fall auszugehen, so dass das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts bestätigte.
Im hier vorliegenden Fall stritten die Parteien um Schadenersatz nach einem Bahnunglück. Im Januar 2013 kollidierte kurz nach Mitternacht ein Güterzug zwischen Geisenheim und Rüdesheim mit einer im Gleisbett stehenden bzw. sich dort bewegenden Person. Der Lokführer bemerkte die Person, als sie ca. 20 m vor dem Triebfahrzeug auftauchte. Obwohl er eine Schnellbremsung einleitete, konnte er nicht verhindern, dass er die Person tödlich erfasste. Der Lokführer war daraufhin knapp zwei Jahre arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die Klägerin begehrt von den
OLG verneint Halftung der Erben
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die
Selbsttötung alternativlos und einzig gangbaren Weg
Dabei habe der Sachverständige entgegen den Einwänden der Klägerin auch nicht angenommen, "dass automatisch jeder
Suizidhandlung nicht gleich Schuldfähigkeit
Dass der Verstorbene seine Suizidhandlung bewusst und akribisch geplant habe, spreche nicht für seine Schuldfähigkeit. Der Sachverständige habe insoweit überzeugend dargelegt, dass der Verstorbene zu diesem Zeitpunkt nur noch ein Ziel - seinen Freitod - gekannt habe. Er habe weder zwischen richtig und falsch unterscheiden noch Alternativen wahrnehmen können.
Auch keine Haftung aus Billigkeitsgründen
Es bestehe auch keine Ersatzpflicht der Beklagten aus Billigkeitsgründen (§ 829 BGB). Die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen stellen sich nicht besser als die des Geschädigten dar. Die freiwillige Haftpflichtversicherung des Verstorbenen sei nicht in sein Vermögen einzubeziehen. Das Risiko, dass der Versicherungsnehmer einen Schaden herbeiführe, für den er nicht verantwortlich sei, sei grundsätzlich nicht versichert. Bestehe damit kein Versicherungsschutz, könne dieser auch keinen in den Vergleich der Vermögenslagen einzubeziehende Vermögenswert darstellen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2020
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ku)
- Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 06.09.2019, Az.: 3 O 182/16
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Dokument-Nr. 28960
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