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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.03.2003
16 U 143/02 -

FKK-Urlauber im Hotel können ein Reisemangel sein

Nackte Menschen sind nicht jedermanns Geschmack

Wenn ein Reisender bei seiner Ankunft im Hotel feststellt, dass die Anlage auch von FKK-Anhängern genutzt wird und er hierüber im Vorfeld nicht aufgeklärt worden ist, stellt dies einen Reisemangel dar.

Im Fall buchte ein Urlauber ein - wie er dachte - "normales Hotel" in Kuba. Weder der Reiseprospekt noch die sonstigen Buchungsunterlagen wiesen den Urlauber darauf hin, dass die Hotelanlage auch von FKK-Urlaubern genutzt wurde. So war er sehr überrascht, als er bei seiner Ankunft im Hotel von nackten Menschen umgeben war.

Unbekleidete Menschen als Reisemangel

Die Richter vom Frankfurter Oberlandesgericht sahen in den unbekleideten Menschen einen Reisemangel, denn es entspreche nicht jedermanns Geschmack ohne Vorwarnung plötzlich fremde nackte Menschen um sich herum zu sehen. Diese sehr spezielle Art der Urlaubsgestaltung könne das Ästhetik- und Schamempfinden des Reisenden stören und damit erheblich die Urlaubsfreuden beeinträchtigen.

Reisender kann sich vor Nackten im Hotel nicht schützen

Anders als bei einem FKK-Strand könne sich der Reisende vor den Anhängern der Freikörperkultur auch nicht schützen. Zu einem FKK-Strand müsse man z.B. nicht hingehen - im Hotel dagegen könne sich der Urlauber dem Anblick der nackten Miturlauber dagegen kaum entziehen.

Bei einem solchen Reisemangel könne der Urlauber die Reise kündigen und sein Geld zurück verlangen. Schon erbrachte Reiseleistungen seien allerdings abzuziehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2006
Quelle: ra-online (pt)

Aktuelle Urteile aus dem Reiserecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2006, Seite: 259
RRa 2006, 259

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Dokument-Nr.: 3410 Dokument-Nr. 3410

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