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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2017
- II-1 UF 10/16 -
Adoption eines Kindes nach Leihmutterschaft richtet sich allein nach Kindeswohlgesichtspunkten
Strenger Maßstab des § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt nicht zur Anwendung
Die Adoption eines Kindes, welches mit Hilfe einer Leihmutter unter Verwendung einer anonymen Eizellenspende geboren wird, richtet sich allein nach Kindeswohlgesichtspunkten gemäß § 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der strenge Maßstab des § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt nicht zur Anwendung. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2014 gebar eine US-Amerikanische
Amtsgericht wies Antrag auf Adoption zurück
Das Amtsgericht Düsseldorf wies den Antrag auf
Oberlandesgericht bejaht Adoption nach Leihmutterschaft
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Paares sowie der Kinder und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die
Kindeswohl muss Adoption nicht erforderlich machen
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts müsse das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2018
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 02.12.2015
- Adoption: Eizellenspende und Leihmutterschaft stellen keine gesetzeswidrige oder sittenwidrige Vermittlung eines Kindes dar
(Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.08.2012
[Aktenzeichen: 2-09 T 50/11]) - Eizellenspende und Leihmutterschaft in Ukraine steht Adoption des Kindes in Deutschland nicht entgegen
(Oberlandesgericht München, Beschluss vom 12.02.2018
[Aktenzeichen: 33 UF 1152/17])
Jahrgang: 2017, Seite: 579 MDR 2017, 579 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2017, Seite: 2774 NJW 2017, 2774
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Dokument-Nr. 26071
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